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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2020 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 80/19a

Worum es ging: Mit wem habe ich als Geschäftsführer den Vertrag?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Vertrag über die Geschäftsführung besteht zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer. Er besteht nicht zwischen dem einzelnen Gesellschafter und dem Geschäftsführer.

Ja. Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses kann nicht schwerer sein als die Abberufung als Geschäftsführer. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, kann der Mehrheitsgesellschafter in einer Versammlung, bei der beide zusammenkommen, die Entlassung wirksam beschließen. Zuständig ist dafür dasselbe Organ, das Sie bestellt und angestellt hat.

Nein. Zu unterscheiden ist die Bestellung zum Geschäftsführer von dem Vertrag, auf dem seine Tätigkeit beruht. Diesem Vertrag kann ein Dienstvertrag zugrunde liegen, aber ebenso ein freier Dienstvertrag, ein Werkvertrag oder ein Auftragsverhältnis.

Eine Kommanditgesellschaft wird von ihren voll haftenden Gesellschaftern vertreten. Bei einer GmbH & Co KG ist das die Komplementär-GmbH und damit im Ergebnis deren Geschäftsführer. Solange kein Geschäft mit sich selbst vorliegt, müssen die Gesellschafter nicht zusätzlich eingebunden werden, damit die Handlungen des Geschäftsführers der Gesellschaft zugerechnet werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 ZPO § 508a

Entscheidungstext

60 Absätze, 25.820 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Geschäftszahl

8ObA80/19a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** B*****, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung (Interesse 70.807,33 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2019, GZ 10 Ra 63/19m-15, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22. Jänner 2019, GZ 28 Cga 146/18x-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wieder hergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 5.471,22 EUR (darin 911,87 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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