OGH 8 ObA 117/20v
Worum es ging: Gilt die Gleichbehandlung auch gegen den Kollektivvertrag?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis reicht nur so weit, wie Gesetz, Kollektivvertrag, Arbeitsordnung oder Besoldungsordnung Spielraum lassen. Was dort geregelt ist, können Sie damit nicht aushebeln.
Das bestimmt Ihr Arbeitsvertrag: Er umschreibt die Art der Arbeit allgemein und steckt damit den Rahmen ab. Andere als die vereinbarten Dienste müssen Sie in der Regel nicht leisten. Auch für den Arbeitsort gilt das, wozu Sie sich verpflichtet haben.
Nein. Haben Sie über Jahre ständig Arbeiten einer höheren Verwendungsgruppe geleistet, gilt diese Tätigkeit als stillschweigend vereinbart. Eine geringerwertige Verwendung dürfen Sie dann ablehnen. Ihr Dienstgeber muss wissen, welche Wertigkeit die Arbeiten haben, die er Ihnen aufträgt.
Für Arbeitsverhältnisse zu bestimmten Körperschaften und ihren Einrichtungen legen eigene Gesetze den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrags fest, insbesondere das Entgelt. Davon kann weder durch Kollektivvertrag noch durch Betriebsvereinbarung noch durch Ihren Einzelvertrag abgewichen werden.
Nein. Außerhalb des Ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs dürfen Sie nur zu Arbeiten herangezogen werden, die in Ihre Kategorie fallen. Ein Schulwart muss deshalb keine Erd- und Betonierungsarbeiten auf öffentlichen Straßen verrichten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.09.2020, 7 Ra 25/20b-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Geschäftszahl
8ObA117/20v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Andreas Joklik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.200 EUR brutto sA und 150 EUR brutto/monatlich, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2020, GZ 7 Ra 25/20b-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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