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Darf man mich nach Jahren höherwertiger Arbeit wieder zurückstufen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Vertragsbedienstete, Arbeitnehmer, Dienstgeber, Gemeinden
Nein. Haben Sie über Jahre ständig Arbeiten einer höheren Verwendungsgruppe geleistet, gilt diese Tätigkeit als stillschweigend vereinbart. Eine geringerwertige Verwendung dürfen Sie dann ablehnen. Ihr Dienstgeber muss wissen, welche Wertigkeit die Arbeiten haben, die er Ihnen aufträgt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 18.12.2020 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1961)

Dadurch, daß ein Vertragsbediensteter jahrelang ständig Dienstleistungen einer höheren Verwendungsgruppe erbracht hat, hat er das Recht erworben, eine der auf diese Weise konkludent vereinbarten Beschäftigungsart nicht entsprechende niedere Dienstverwendung abzulehnen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031539 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Einstufung bei verschiedenwertigen Arbeiten

Maßgeblich ist, welche Tätigkeit überwiegt. Nur wenn der nicht überwiegende Teil Ihrer Arbeit von überragender Bedeutung ist, kann er den Ausschlag geben. Eine höherwertige, aber nicht überwiegende Teiltätigkeit begründet für sich allein keinen höheren Anspruch auf Entgelt.

günstig für Arbeitgeber Krankheit und höhere Entlohnungsgruppe

Nein. Die Krankheit allein begründet keinen Anspruch auf eine höhere Entlohnungsgruppe. Nur wenn Ihnen wegen der Krankheit tatsächlich eine höherwertige Verwendung zugewiesen wird, wirkt sich das auf die Einstufung aus. Die Rücksichtnahme auf Ihren Gesundheitszustand verstößt nicht gegen die Gleichbehandlung.

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