Gilt die Gleichbehandlung auch gegen den Kollektivvertrag?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 16.02.2023 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1988)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Begehren auf Erschwernisabgeltung oder ‑zulage ließe sich im Hinblick auf den zwingenden Charakter der Entgeltvorschriften der Wiener VBO 1995 nicht mit der Unzulässigkeit des Einsatzes außerhalb des ruhenden Verkehrs begründen, sondern nur ein Recht des Vertragsbediensteten, außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises liegende Dienstverrichtungen abzulehnen.OGH 8 ObA 104/20g, 03.05.2021
- Hier: Erschwernisabgeltung in Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht vorgesehen.OGH 9 ObA 93/20x, 17.12.2020
- Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne einer an den tatsächlich geleisteten Diensten orientierten Entlohnung ist anzuwenden, wenn es sich um ein Dienstverhältnis zu einem infolge Ausgliederung privaten Unternehmen handelt.OGH 8 ObA 110/01m, 28.03.2002
- (§ 48 ASGG)OGH 9 ObA 244/92, 16.12.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016684 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 12.
- OGH 9 ObA 74/22f, 16.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 104/20g, 03.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 117/20v, 18.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 103/20t, 17.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 86/20t, 17.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 93/20x, 17.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 93/17t, 30.10.2017, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 12/17y, 28.09.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Auch wer einen Kollektivvertrag aushandelt, ist im regelnden Teil an ein Gebot der Gleichbehandlung gebunden. Als Grundlage kommen der arbeitsrechtliche und der verbandsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sowie der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz in Betracht. Verstößt eine Regelung dagegen, ist sie nichtig.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nur dann verletzt, wenn die Gründe für die Besserstellung anderer Beschäftigter oder Gruppen auch auf Sie zutreffen. Entscheidend ist, dass hinter der Besserstellung ein allgemein anwendbares Prinzip steht.