OGH 1 Ob 239/20h
Worum es ging: Haftet der Pistenhalter für Stürze abseits der Piste?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Gefahren aus der Fahrt im freien Gelände tragen grundsätzlich Sie selbst. Der Pistenhalter muss auch dann keine Vorkehrungen treffen, wenn Sie aus dem freien Gelände in die Piste einfahren oder nach einem Sturz im freien Gelände über die Piste hinausgeraten. Verwirklicht sich keine Gefahr aus der widmungsgemäßen Benützung der Piste, trifft ihn insoweit keine Pflicht.
In erster Linie Sie selbst. Wer ein Gelände außerhalb der vorgesehenen Pisten benützt, muss vor allem selbst darauf achten, nicht an ein Hindernis zu geraten, das bei normaler Aufmerksamkeit erkennbar und bei vernünftiger Fahrweise leicht zu umgehen ist. Sie fahren dort auf eigene Gefahr.
Ja. Wird eine Piste durch häufiges Befahren breiter, gehört auch dieser Bereich zur Piste, und Sie dürfen dort auf die Sicherung vertrauen. Hat der Pistenhalter die Grenze zwischen präparierter Piste und freiem Gelände jedoch deutlich gekennzeichnet, endet dieses Vertrauen an dieser Markierung.
Nein, allein deshalb nicht. Dass viele Schifahrer von der markierten oder präparierten Piste abweichen, löst für die so entstandene Abfahrt noch keine Sicherungspflicht aus. Eine Pflicht kann nur bestehen, wenn wegen dieser Ausfahrt für die Benützer nicht erkennbar ist, dass sie die Piste verlassen.
Sie reicht grundsätzlich nur so weit wie der von ihm organisierte Schiraum, also die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Pisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten. Das freie Gelände außerhalb davon und sogenannte wilde Abfahrten muss er nicht sichern. Die Grenze ist der Pistenrand, der natürlich gegeben oder durch eine Randmarkierung erkennbar gemacht sein kann.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 14.08.2020, 13 Cg 74/19s-31
- Oberlandesgericht Linz, 13.11.2020, 2 R 121/20g-36
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Geschäftszahl
1Ob239/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH, Zell am See, gegen die beklagte Partei R* AG, *, vertreten durch Mag. Sigrun List, Rechtsanwältin in Eugendorf, wegen 43.055,01 EUR sowie Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 13. November 2020, GZ 2 R 121/20g-36, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. August 2020, GZ 13 Cg 74/19s-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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