Muss eine oft befahrene wilde Abfahrt gesichert werden?
günstig für Pistenhalter betrifft Schifahrer, Pistenhalter, Liftbetreiber
Nein, allein deshalb nicht. Dass viele Schifahrer von der markierten oder präparierten Piste abweichen, löst für die so entstandene Abfahrt noch keine Sicherungspflicht aus. Eine Pflicht kann nur bestehen, wenn wegen dieser Ausfahrt für die Benützer nicht erkennbar ist, dass sie die Piste verlassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Das Abweichen einer Mehrzahl von Schifahrern von einer markierten oder durch Präparierung gewidmeten Piste allein löst eine Sicherungspflicht des Pistenhalters für die durch Abweichung entstandene, nicht markierte und nicht präparierte Abfahrt nicht aus. Eine Sicherungspflicht könnte nur bestehen, wenn die durch wiederholte Benutzung entstandene Ausfahrt die Gefahr mit sich bringt, dass Benützer der Piste ein Abweichen von dieser nicht erkennen können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern.OGH 1 Ob 77/03k, 18.03.2004
- Der Pistenhalter hat grundsätzlich nur den von ihm organisierten Schiraum - also die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten -, nicht aber das freie Schigelände außerhalb dieses Raums, demnach auch nicht "wilde" Abfahrten zu sichern.OGH 1 Ob 246/02m, 26.11.2002
- Eine Verkehrssicherungspflicht für außerhalb der eigentlichen Piste gelegene Geländeabschnitte auch bei einer Verbreiterung der Piste zufolge häufigen Befahrens durch Schifahrer tritt nur dann ein, wenn die Grenze zwischen der dem Befahren gewidmeten Piste und dem freien Gelände im Gegensatz zum vorliegenden Fall nicht gekennzeichnet ist.OGH 9 Ob 113/00h, 31.05.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023641 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 1 Ob 239/20h, 28.01.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 14/18g, 25.04.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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