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Muss eine oft befahrene wilde Abfahrt gesichert werden?

günstig für Pistenhalter betrifft Schifahrer, Pistenhalter, Liftbetreiber
Nein, allein deshalb nicht. Dass viele Schifahrer von der markierten oder präparierten Piste abweichen, löst für die so entstandene Abfahrt noch keine Sicherungspflicht aus. Eine Pflicht kann nur bestehen, wenn wegen dieser Ausfahrt für die Benützer nicht erkennbar ist, dass sie die Piste verlassen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Das Abweichen einer Mehrzahl von Schifahrern von einer markierten oder durch Präparierung gewidmeten Piste allein löst eine Sicherungspflicht des Pistenhalters für die durch Abweichung entstandene, nicht markierte und nicht präparierte Abfahrt nicht aus. Eine Sicherungspflicht könnte nur bestehen, wenn die durch wiederholte Benutzung entstandene Ausfahrt die Gefahr mit sich bringt, dass Benützer der Piste ein Abweichen von dieser nicht erkennen können.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023641 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Im Gesetz

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