Wie weit reicht die Sicherungspflicht des Pistenhalters?
günstig für Pistenhalter betrifft Schifahrer, Pistenhalter, Liftbetreiber
Sie reicht grundsätzlich nur so weit wie der von ihm organisierte Schiraum, also die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Pisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten. Das freie Gelände außerhalb davon und sogenannte wilde Abfahrten muss er nicht sichern. Die Grenze ist der Pistenrand, der natürlich gegeben oder durch eine Randmarkierung erkennbar gemacht sein kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Der Pistenhalter hat grundsätzlich den von ihm organisierten Schiraum, das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten, dieser Qualifikation entsprechend, zu sichern, nicht aber das freie Schigelände außerhalb des Raumes, insbesondere auch nicht die sogenannten "wilden Abfahrten".
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Pistensicherungspflicht erfasst auch außergewöhnliche (atypische) Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste.OGH 1 Ob 12/09k, 28.01.2009
- Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. Sie erstreckt sich zwar auf künstlich geschaffene atypische Hindernisse, nicht aber auf solche Hindernisse, die durch die vorangegangenen Witterungsverhältnisse hervorgerufen oder gefährlich wurden. In diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten: Der Schifahrer kann nicht mit einem Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird.OGH 10 Ob 17/08k, 06.05.2008
- Die Grenze des Raums, in dem vom Pistenbenützer darauf vertraut werden kann, dass der Pistenhalter seiner Pistensicherungspflicht nachkommt, ist der Pistenrand. Dieser kann durch natürliche Gegebenheiten bestimmt sein oder künstlich durch Randmarkierung erkennbar gemacht werden. Das Pistenvertrauen ist bis zu einer solchen Randmarkierung (oder einem „natürlichen" Pistenrand) gerechtfertigt, selbst wenn nicht bis dahin präpariert wurde; ein Anspruch des Pistenbenützers auf Präparierung der Piste besteht nämlich in der Regel nicht. Will der Pistenhalter dieses berechtigte Vertrauen entkräften, hat er dies durch eine entsprechende Randmarkierung, die den Pistenrand eindeutig erkennbar macht, zu bewerkstelligen.OGH 10 Ob 17/08k, 06.05.2008
- An die Aufmerksamkeit des Schifahrers für den Bereich des Pistenrands und erst recht für das freie Gelände außerhalb der gesicherten Piste sind erhöhte Anforderungen zu stellen.OGH 1 Ob 75/00m, 28.04.2000
- Der Pistenbetreiber hat die von ihm herbeigeführte außergewöhnliche Gefahrenquelle im unmittelbaren Nahbereich zur Piste zu entfernen, jedenfalls aber entsprechend abzusichern, wenn der Pistenbetreiber damit rechnen musste, dass bei ungünstigen Sichtverhältnissen von der Piste abgekommene Schifahrer danach trachten würden, über einen etwa 2 m hohen Anschnitt einer am Pistenrand auf den Einsatz eines Pistengeräts des Pistenbetreibers zurückzuführende Schneewechte wieder auf die Piste zurückzukehren.OGH 1 Ob 75/00m, 28.04.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023865 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 1 Ob 239/20h, 28.01.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 14/18g, 25.04.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1319a
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