Zum Inhalt springen

Wie weit reicht die Sicherungspflicht des Pistenhalters?

günstig für Pistenhalter betrifft Schifahrer, Pistenhalter, Liftbetreiber
Sie reicht grundsätzlich nur so weit wie der von ihm organisierte Schiraum, also die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Pisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten. Das freie Gelände außerhalb davon und sogenannte wilde Abfahrten muss er nicht sichern. Die Grenze ist der Pistenrand, der natürlich gegeben oder durch eine Randmarkierung erkennbar gemacht sein kann.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Der Pistenhalter hat grundsätzlich den von ihm organisierten Schiraum, das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten, dieser Qualifikation entsprechend, zu sichern, nicht aber das freie Schigelände außerhalb des Raumes, insbesondere auch nicht die sogenannten "wilden Abfahrten".

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023865 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 20.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Wilde Abfahrten und Sicherungspflicht
Schadenersatz · Freies Gelände und Pistensicherung
Schadenersatz · Grenzen der Pistensicherungspflicht
Schadenersatz · Pistenverbreiterung und Pistenrand
Schadenersatz · Zumutbare Absicherung am Pistenrand