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Haftet der Pistenhalter für Stürze abseits der Piste?

günstig für Pistenhalter betrifft Schifahrer, Pistenhalter, Liftbetreiber
Nein. Gefahren aus der Fahrt im freien Gelände tragen grundsätzlich Sie selbst. Der Pistenhalter muss auch dann keine Vorkehrungen treffen, wenn Sie aus dem freien Gelände in die Piste einfahren oder nach einem Sturz im freien Gelände über die Piste hinausgeraten. Verwirklicht sich keine Gefahr aus der widmungsgemäßen Benützung der Piste, trifft ihn insoweit keine Pflicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen, hat grundsätzlich der Schifahrer und nicht der Pistenhalter zu tragen. Auch für Schifahrer, die vom freien Gelände kommend in die Piste einfahren, braucht der Pistenhalter grundsätzlich keine Schutzvorkehrungen zur Abwendung einer aus dieser Fahrweise resultierenden Gefahr des Hinausgeratens über die Piste zu treffen. Dies gilt selbstverständlich ebenso, wenn ein Schifahrer nach einem im freien Gelände erfolgten Sturz gleichsam zufällig die Piste stürzend überquert und dabei über diese hinausgerät. Wird keine aus der widmungsgemäßen Benützung der Piste hervorgehende Gefahr verwirklicht, so ist der Pistenhalter insoweit zur Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen nicht verpflichtet. (hier: Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023299 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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