Zählt der befahrene Rand neben der Piste noch zur Piste?
günstig für Skifahrer betrifft Skifahrer, Pistenhalter, Liftbetreiber
Ja. Wird eine Piste durch häufiges Befahren breiter, gehört auch dieser Bereich zur Piste, und Sie dürfen dort auf die Sicherung vertrauen. Hat der Pistenhalter die Grenze zwischen präparierter Piste und freiem Gelände jedoch deutlich gekennzeichnet, endet dieses Vertrauen an dieser Markierung.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1977)
Auch die durch das Schifahren entstandene Pistenverbreiterung fällt unter den Begriff "Schipiste".
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Sturz des Klägers ereignete sich zwar außerhalb des Präparierungsrandes, aber innerhalb des Pistenrandes.OGH 10 Ob 17/08k, 06.05.2008
- Die Grenze des Raums, in dem vom Pistenbenützer darauf vertraut werden kann, dass der Pistenhalter seiner Pistensicherungspflicht nachkommt, ist der Pistenrand. Dieser kann durch natürliche Gegebenheiten bestimmt sein oder künstlich durch Randmarkierung erkennbar gemacht werden. Das Pistenvertrauen ist bis zu einer solchen Randmarkierung (oder einem „natürlichen" Pistenrand) gerechtfertigt, selbst wenn nicht bis dahin präpariert wurde; ein Anspruch des Pistenbenützers auf Präparierung der Piste besteht nämlich in der Regel nicht. Will der Pistenhalter dieses berechtigte Vertrauen entkräften, hat er dies durch eine entsprechende Randmarkierung, die den Pistenrand eindeutig erkennbar macht, zu bewerkstelligen.OGH 10 Ob 17/08k, 06.05.2008
- Eine Pistensicherungspflicht für außerhalb der eigentlichen Piste gelegene Geländeabschnitte besteht nach einer Pistenverbreiterung durch häufiges Befahren nur dann, wenn die Grenze zwischen der dem Befahren gewidmeten Piste und dem freien Gelände unzureichend gekennzeichnet ist.OGH 1 Ob 246/02m, 26.11.2002
- Der Pistenhalter hat grundsätzlich nur den von ihm organisierten Schiraum - also die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten -, nicht aber das freie Schigelände außerhalb dieses Raums, demnach auch nicht "wilde" Abfahrten zu sichern.OGH 1 Ob 246/02m, 26.11.2002
- Das Publikum bringt der durch Befahrung entstandenen Pistenverbreiterung dasselbe Vertrauen wie der ursprünglich gewidmeten Piste entgegen.OGH 1 Ob 514/83, 07.02.1983
- Dies gilt jedoch nicht, wenn der Pistenhalter die Grenze zwischen präparierter Piste und dem freien Schigelände deutlich gekennzeichnet hat.OGH 1 Ob 509/82, 21.04.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023630 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 1 Ob 239/20h, 28.01.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 14/18g, 25.04.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Präparierungsrand und Pistenrand
Schadenersatz · Grenze des organisierten Schiraums
Schadenersatz · Wilde Abfahrten und Sicherungspflicht
Schadenersatz · Freies Gelände und Pistensicherung
Schadenersatz · Sicherungspflicht neben der Piste