Wer haftet, wenn ich abseits der Piste stürze?
günstig für Pistenhalter betrifft Skifahrer, Snowboarder, Pistenhalter, Liftbetreiber
In erster Linie Sie selbst. Wer ein Gelände außerhalb der vorgesehenen Pisten benützt, muss vor allem selbst darauf achten, nicht an ein Hindernis zu geraten, das bei normaler Aufmerksamkeit erkennbar und bei vernünftiger Fahrweise leicht zu umgehen ist. Sie fahren dort auf eigene Gefahr.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1973)
Wer ein außerhalb der vorgesehenen Pisten gelegenes Gelände benützt, muß in erster Linie selber darauf achten, daß er nicht an ein bei normaler Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbares und bei vernünftiger Fahrweise leicht zu umgehendes Hindernis gerät.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Er fährt auf eigene Gefahr.OGH 1 Ob 514/83, 07.02.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023540 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 1 Ob 239/20h, 28.01.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 14/18g, 25.04.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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