Zum Inhalt springen

Wer haftet, wenn ich abseits der Piste stürze?

günstig für Pistenhalter betrifft Skifahrer, Snowboarder, Pistenhalter, Liftbetreiber
In erster Linie Sie selbst. Wer ein Gelände außerhalb der vorgesehenen Pisten benützt, muss vor allem selbst darauf achten, nicht an ein Hindernis zu geraten, das bei normaler Aufmerksamkeit erkennbar und bei vernünftiger Fahrweise leicht zu umgehen ist. Sie fahren dort auf eigene Gefahr.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (8 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1973)

Wer ein außerhalb der vorgesehenen Pisten gelegenes Gelände benützt, muß in erster Linie selber darauf achten, daß er nicht an ein bei normaler Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbares und bei vernünftiger Fahrweise leicht zu umgehendes Hindernis gerät.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023540 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Freies Gelände und Pistensicherung
Schadenersatz · Haftung für Erfüllungsgehilfen im Schigebiet
Schadenersatz · Sicherungspflicht auf der Skipiste
Schadenersatz · Sichtraum beim Schifahren
Schadenersatz · Haftung unter Schifahrern