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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.01.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 Ob 99/20x

Worum es ging: Wann benachteiligt mich eine Vertragsklausel gröblich?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Nein, nicht ohne neue Vereinbarung. Stellt der Unternehmer bei der von Ihnen verlangten Nachbesserung fest, dass der Mangel nicht von ihm stammt, muss er Ihnen das sagen und einen neuen, kostenpflichtigen Auftrag verlangen. Tut er das nicht, kommt kein neuer Vertrag zustande; ein solcher kann allerdings auch schlüssig oder bedingt zustande kommen.

Nein, nicht aufgrund einer solchen Klausel. Eine Bestimmung, die Ihnen bei Nichtzahlung des Empfängers sämtliche Frachtkosten, sonstigen Kosten, Gebühren und Steuern auferlegt, ist zu unbestimmt und verstößt gegen das Transparenzgebot. Erlaubt sie zusätzlich den Ersatz unnötig aufgewendeter Kosten, ist sie auch gröblich benachteiligend.

Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 KSchG § 29

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.088 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Geschäftszahl

8Ob99/20x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Interesse 36.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. August 2020, GZ 6 R 65/20a-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 16. März 2020, GZ 2 Cg 3/20i-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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