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Muss ich die Reparatur zahlen, obwohl ich nur Nachbesserung wollte?

günstig für Besteller betrifft Besteller, Unternehmer, Konsument, Handwerker
Nein, nicht ohne neue Vereinbarung. Stellt der Unternehmer bei der von Ihnen verlangten Nachbesserung fest, dass der Mangel nicht von ihm stammt, muss er Ihnen das sagen und einen neuen, kostenpflichtigen Auftrag verlangen. Tut er das nicht, kommt kein neuer Vertrag zustande; ein solcher kann allerdings auch schlüssig oder bedingt zustande kommen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Begehrt der Besteller vom Unternehmer die Verbesserung eines Werkes, stellt der Unternehmer sodann jedoch fest, daß der gerügte Mangel nicht die Folge einer mangelhaften Erfüllung des Werkvertrages, sondern auf andere von ihm nicht zu verantwortende Ursachen zurückzuführen ist, dann muß der Unternehmer, will er den Mangel oder dessen Folgen nur auf Grund eines neuen Werkvertrages mit zusätzlicher Entgeltsverpflichtung des Bestellers beheben, dies dem Besteller mitteilen und von ihm den Abschluß eines solchen Vertrages verlangen; sonst kommt kein neuer Werkvertrag zustande.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018732 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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