OGH 5 Ob 139/20g
Worum es ging: Wann prüft das Höchstgericht die Entscheidung vollständig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Entscheidung des Berufungsgerichts können Sie nur bekämpfen, wenn Sie eine bedeutsame Rechtsfrage aufzeigen. Nur in diesem Fall wird die rechtliche Beurteilung in jede Richtung überprüft und auch das Vorbringen der Gegenseite beachtet.
Wenn Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zugelassen ist, sind Sie nicht auf jene Fragen beschränkt, die das Berufungsgericht für wichtig gehalten hat. Sie können alle Gründe vorbringen, die aus Ihrer Sicht gegen die angefochtene Entscheidung sprechen.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Horn, 28.01.2020, 10 Ps 69/12i-164
- Landesgericht Krems an der Donau als Rekursgericht, 19.05.2020, 2 R 17/20t
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 107 AußStrG § 22 AußStrG § 62 ZPO § 219
Entscheidungstext
36 Absätze, 11.173 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.02.2021
Geschäftszahl
5Ob139/20g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L***** M*****, Mutter I***** M*****, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Mag. Martin Wabra, Rechtsanwälte in Gmünd, Vater C*****, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG, Linz, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 19. Mai 2020, GZ 2 R 17/20t, 2 R 20/20h-176, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Horn vom 28. Jänner 2020, GZ 10 Ps 69/12i-164, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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