OGH 5 Ob 15/21y
Worum es ging: Darf ich an meiner Eigentumswohnung etwas umbauen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Änderung zulässig ist, wird immer nach dem einzelnen Fall beurteilt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen können, dass andere beeinträchtigt werden. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.
Die Abwägung der Interessen erfolgt immer für den Einzelfall und bezieht sich auf die Nutzung der gesamten Liegenschaft. Die Änderung ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Nicht jede bauliche Veränderung, die die Nutzwerte verschiebt, ist deshalb schon ein empfindlicher Eingriff für die anderen Miteigentümer.
Bloße Überlegungen der Zweckmäßigkeit sind noch kein wichtiges Interesse an einer Änderung. Auch der Vorteil, den andere Wohnungseigentümer aus der Änderung hätten, zählt nicht, etwa die dauerhafte Befreiung von den Kosten der Dachsanierung. Maßgeblich sind allein die wichtigen Interessen desjenigen, der die Änderung durchsetzen will.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 06.11.2020, 3 R 148/20s (3 R 149/20p)-39
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.682 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.02.2021
Geschäftszahl
5Ob15/21y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. M*, und 2. S*, beide vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen sämtliche übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft *, als Antragsgegner, alle vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen §§ 16, 52 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. November 2020, GZ 3 R 148/20s (3 R 149/20p)-39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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