Ist jeder Umbau ein schwerer Eingriff für die anderen Eigentümer?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: zu § 9 Abs 1 MRG.OGH 5 Ob 139/18d, 03.10.2018
- Hier: Vorversetzen der Wohnungseingangstüren unter Benützung einer Allgemeinfläche (Gangfläche) im Ausmaß von 2 m².OGH 5 Ob 236/11h, 20.03.2012
- Vgl auch 5 Ob 235/09h.OGH 5 Ob 236/11h, 20.03.2012
- Hier: Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile.OGH 4 Ob 109/11z, 20.09.2011
- Gesamtbetrachtung trotz teilweiser Zustimmung; geänderte Bauweise; Liftzubau.OGH 5 Ob 143/11g, 25.08.2011
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- Hier: Dachterrasse.OGH 5 Ob 98/11i, 25.08.2011
- § 16 Abs 2 WEG räumt dem Außerstreitrichter bei Beurteilung eines wichtigen Interesses an der Änderung einen weiten Wertungs‑ und Ermessensspielraum ein.OGH 5 Ob 73/10m, 27.05.2010
- Solange der dem Rechtsanwender eingeräumte Ermessensspielraum nicht überschritten wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.OGH 5 Ob 180/08v, 26.08.2008
- Dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt.OGH 5 Ob 63/08p, 01.04.2008
- Nach der Rechtsprechung würde nur die Verminderung des Verkehrswerts anderer Wohnungseigentumseinheiten einen Verweigerungsgrund darstellen.OGH 5 Ob 223/07s, 06.11.2007
- Hier: Nahezu Verdopplung der Nutzfläche und der Nutzwerte eines Wohnungseigentumsobjektes auf Kosten von allgemeinen Teilen der Liegenschaft und zum Nachteil aller anderen Wohnungseigentümer.OGH 5 Ob 275/05k, 07.03.2006
- Hier: § 16 Abs 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 28/05m, 05.04.2005
- Die Entscheidung des Rekursgerichtes kann vom Obersten Gerichtshof nur unter dem Gesichtspunkt überprüft werden, ob die Verkehrsüblichkeit überhaupt als Tatbestandserfordernis für die Genehmigung des gegenständlichen Dachbodensausbaus zu werten ist beziehungsweise ob einem Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes, mit dem zum Ausdruck gebracht wurde, dass die bisher getroffenen Feststellungen noch keine Bejahung der Verkehrsüblichkeit des Bauvorhabens erlauben, eine grobe Fehlbeurteilung anhaftet.OGH 5 Ob 248/00g, 24.10.2000
- Ob eine von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte Änderung seines Wohnungseigentumsobjektes von den anderen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft nach Maßgabe des § 13 Abs 2 WEG zu dulden ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 5 Ob 248/00g, 24.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109643 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 32.
- OGH 5 Ob 135/24z, 18.12.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 204/24x, 18.12.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 114/24m, 14.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 137/21i, 17.03.2022
- OGH 5 Ob 12/21g, 15.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 24/21x, 11.03.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 15/21y, 15.02.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 235/20z, 04.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 26/20i, 14.04.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 218/19y, 20.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) Art. 9
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als einzelner Miteigentümer können Sie dieses Recht gegenüber dem Verwalter nur erfolgreich ausüben, wenn sein Verhalten begründete Bedenken gegen seine Treue und seine Interessenwahrung weckt. Die Gründe müssen so gewichtig sein, dass die Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert erscheint.
Nein. Die Pflicht des Verwalters, die gemeinsamen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit zu befolgen, ist kein Recht des einzelnen Wohnungseigentümers. Sie können deren Einhaltung daher nicht für sich allein durchsetzen.