OGH 4 Ob 11/21b
Worum es ging: Muss mich der Verhandlungspartner warnen, wenn noch kein Vertrag besteht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer erkennt, dass sich sein Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine Erklärung bereits selbst verpflichtet, muss ihn warnen und aufklären. Diese Rücksicht bindet aber niemanden vorzeitig an die Verhandlungen: Beide Seiten dürfen weiterhin ohne Angabe von Gründen abspringen. Unter Umständen muss man den anderen aber darauf hinweisen, dass man sich noch nicht binden will.
Verletzt jemand schon vor dem Vertragsabschluss seine Pflichten, ersetzt er Ihnen den Schaden, der aus Ihrem Vertrauen entstanden ist. Sie werden so gestellt, wie Sie ohne diese Pflichtverletzung stünden. Je nach Schwere des Verschuldens kann auch entgangener Gewinn dazukommen.
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Nein. Der Anlageberater haftet nicht dafür, dass sich die Anlage wie erhofft entwickelt. Sie können nur verlangen, so gestellt zu werden, wie Sie stünden, wenn er Sie richtig aufgeklärt hätte. Ersetzt wird also nicht die mit dem gekauften Papier theoretisch mögliche Rendite, sondern das, was Sie bei richtiger Beratung erlangt hätten.
Wer das Vertrauen des Verhandlungspartners weit über das übliche Maß hinaus in Anspruch nimmt, muss auf ihn Rücksicht nehmen, auch wenn noch gar kein Vertrag geschlossen ist. Lassen Sie ein Objekt eigens nach den Vorgaben eines künftigen Mieters umbauen, muss dieser Sie deutlich warnen, wenn er den Abschluss noch nicht sicher will. Unterbleibt diese Warnung, kann er für Ihre Aufwendungen einstehen müssen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 18.09.2020, 1 R 101/20d-13
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Geschäftszahl
4Ob11/21b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** e.U., *****, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei W***** GmbH *****, vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 11.880 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. September 2020, GZ 1 R 101/20d-13, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 9. März 2020, GZ 18 C 653/19i-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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