Wer zahlt Umbauten, wenn der Mietvertrag doch nicht zustande kommt?
günstig für Vermieterbetrifft Vermieter, Mieter, Unternehmer, Verhandlungspartner
Wer das Vertrauen des Verhandlungspartners weit über das übliche Maß hinaus in Anspruch nimmt, muss auf ihn Rücksicht nehmen, auch wenn noch gar kein Vertrag geschlossen ist. Lassen Sie ein Objekt eigens nach den Vorgaben eines künftigen Mieters umbauen, muss dieser Sie deutlich warnen, wenn er den Abschluss noch nicht sicher will. Unterbleibt diese Warnung, kann er für Ihre Aufwendungen einstehen müssen.
Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 23.02.2021
(5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Wird weit über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus Vertrauen des Verhandlungspartners zur eigenen Interessenverfolgung in Anspruch genommen, resultieren daraus Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem erkennbar vertrauenden Partner, und zwar auch dann, wenn noch keine Einigung auf den wesentlichen Inhalt des abzuschließenden Vertrags vorhanden ist, aber ein intensiver Vertrauenstatbestand gesetzt wird. Der Oberste Gerichtshof übersieht nicht, dass es durchaus möglich ist, dass sich eine potentielle Bestandnehmerin nur dann zum Abschluss eines Bestandvertrages bereit erklärt, wenn das Bestandobjekt genau nach ihren Vorgaben adaptiert wird. In einem derartigen Fall muss aber dem Bestandgeber, der die speziell auf den in Aussicht genommenen Bestandnehmer vorgenommenen Änderungen auf sich nimmt und dafür Aufwendungen tätigt, der Vorbehalt, dass dennoch kein Abschlusswille besteht, eindeutig als Warnung erklärt werden.
Nicht ohne Weiteres. Außerhalb der zwingenden Regeln des Mietrechts darf die laufende Instandhaltung vertraglich auf Sie übertragen werden, und das umfasst auch die Erneuerung schuldlos schadhaft gewordener Einrichtungsgegenstände. Steht eine solche Abwälzung aber pauschal in vorgedruckten Bedingungen, ohne dass Sie dafür einen Ausgleich bekommen, ist sie unzulässig.
günstig für Mieter Bauarbeiten und Haftung des Vermieters
Ja, wenn er schuldhaft nichts unternimmt. Er muss dafür sorgen, dass Sie durch eine Bauführung möglichst wenig behindert werden - gleich, ob er selbst oder ein anderer Mieter des Hauses baut. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, haftet er für den Schaden an Ihrem Mietobjekt.