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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 4 Ob 17/21k

Worum es ging: Haftet ein Fachbetrieb auch mir gegenüber, obwohl ich nichts bestellt habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur unter bestimmten Voraussetzungen. Gegenüber Dritten, die weder Auftraggeber noch Besteller sind, haftet ein Fachbetrieb für seine Sachkunde etwa dann, wenn er bei der Herstellung der Erzeugnisse gegen Schutzvorschriften oder gegen ein allgemeines Gefährdungsverbot verstoßen hat.

Ja. Sonst kommt es darauf an, was jemand nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen leisten kann. Wer sich aber als Fachmann ausgibt oder einen solchen Beruf ausübt, wird an den typischen Fähigkeiten seines Fachs gemessen und kann auch dann haften, wenn ihm gerade wegen seines mangelnden Könnens persönlich kein Vorwurf zu machen wäre.

Ja. Wer eine Arbeit übernimmt, die üblicherweise ein Fachmann macht und die bei unsachgemäßer Ausführung erkennbar gefährlich ist, handelt schuldhaft, wenn ihm die nötigen Fachkenntnisse fehlen. Das gilt auch, wenn Sie die Arbeit bloß aus Gefälligkeit machen, etwa beim Montieren einer Armatur.

Ja. Wer sich ohne die erforderlichen Fachkenntnisse an eine Arbeit macht, die üblicherweise ein Fachmann erledigt und die bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar gefährlich ist, handelt schuldhaft. Geschieht das in einem Haus, in dem erkennbar auch beim Hauseigentümer und bei anderen Mietern Schaden entstehen kann, sind auch diese unmittelbar geschädigt und können Ersatz fordern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1297 ABGB § 1299 ABGB § 1315 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

44 Absätze, 13.893 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Geschäftszahl

4Ob17/21k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und andere Rechtsanwälte in St. Florian, gegen die beklagte Partei P* D*, vertreten durch Dr. Andreas Pramer und Dr. Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz, wegen 70.851,12 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. November 2020, GZ 2 R 136/20p-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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