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Haftet der Bekannte, der mir unsachgemäß die Armatur montiert hat?

günstig für Geschädigter betrifft Mieter, Hauseigentümer, Nachbarn, Helfer
Ja. Wer sich ohne die erforderlichen Fachkenntnisse an eine Arbeit macht, die üblicherweise ein Fachmann erledigt und die bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar gefährlich ist, handelt schuldhaft. Geschieht das in einem Haus, in dem erkennbar auch beim Hauseigentümer und bei anderen Mietern Schaden entstehen kann, sind auch diese unmittelbar geschädigt und können Ersatz fordern.

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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 23.02.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Wer, wenn auch als Erfüllungsgehilfe eines anderen, wissentlich oder fahrlässig sich an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen, handelt schuldhaft. Geschieht die Handlung in einem Hause, in dem erkennbarerweise nicht nur beim auftraggebenden Mieter, sondern auch beim Hauseigentümer und anderen Mietern Schaden eintreten können, befinden sich auch diese Personen im Kreis derjenigen, die durch das Gesetz geschützt werden sollen, und sind daher unmittelbar Geschädigte, wenn ein Schaden bei ihnen eintritt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022806 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Mitverschulden bei erkennbar fehlender Fachkunde

Nicht unbedingt. Wer weiß oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen könnte, dass der andere die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht hat, und sich trotzdem auf das Geschäft einlässt, dem fällt ein eigenes Versehen zur Last. Der Schaden wird dann geteilt, etwa bei einer Kosmetikerin, die eine Behandlung anbot, für die ihr die Befähigung fehlte.

günstig für Schädiger Haftung bei nachgeahmtem gefährlichem Verhalten

Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.

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