Zum Inhalt springen

Hafte ich, wenn ich als Laie eine Facharbeit übernehme?

günstig für Geschädigter betrifft Heimwerker, Nachbarn, Geschädigte, Unternehmer
Ja. Wer eine Arbeit übernimmt, die üblicherweise ein Fachmann macht und die bei unsachgemäßer Ausführung erkennbar gefährlich ist, handelt schuldhaft, wenn ihm die nötigen Fachkenntnisse fehlen. Das gilt auch, wenn Sie die Arbeit bloß aus Gefälligkeit machen, etwa beim Montieren einer Armatur.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 23.02.2021 (5 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1976)

Wer sich wissentlich oder fahrlässig an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen, handelt schuldhaft nach § 1297 ABGB (Deliktshaftung!).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022720 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Mitverschulden bei erkennbar fehlender Fachkunde

Nicht unbedingt. Wer weiß oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen könnte, dass der andere die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht hat, und sich trotzdem auf das Geschäft einlässt, dem fällt ein eigenes Versehen zur Last. Der Schaden wird dann geteilt, etwa bei einer Kosmetikerin, die eine Behandlung anbot, für die ihr die Befähigung fehlte.

günstig für Schädiger Haftung bei nachgeahmtem gefährlichem Verhalten

Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Gefälligkeitsarbeit ohne Fachkenntnis
Schadenersatz · Verschulden bei mangelhaftem Werk
Schadenersatz · Haftung für selbständige Erfüllungsgehilfen
Schadenersatz · Strengerer Maßstab für Fachleute
Schadenersatz · Strenger Maßstab für Fachleute