OGH 9 ObA 4/21k
Worum es ging: Muss ich die Schiedsvereinbarung vor Gericht selbst einwenden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie ein Schiedsgericht vereinbart und klagt die andere Seite trotzdem beim staatlichen Gericht, müssen Sie sich darauf selbst berufen. Sie machen dabei die Unzuständigkeit des Gerichts geltend und nicht, dass der Weg zum Gericht überhaupt versperrt wäre. Das Gericht achtet nicht von sich aus darauf.
Über Forderungen, für die vereinbarungsgemäß ein Schiedsgericht zuständig ist, können Sie vor dem staatlichen Gericht nicht aufrechnen. Sie können sie der Klage der anderen Seite also nicht entgegenhalten. Anders ist es nur, wenn das Schiedsgericht die Forderung bereits rechtskräftig festgestellt hat.
Ein Schiedsgericht entscheidet anstelle des staatlichen Gerichts; ist es vereinbart, weist das Gericht die Klage wegen Unzuständigkeit zurück. Eine Schlichtungsstelle soll dagegen nur eine Einigung herbeiführen. Haben Sie eine verpflichtende Schlichtung nicht durchlaufen, wird Ihre Klage abgewiesen, weil der Anspruch noch nicht eingeklagt werden kann.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 30.11.2020, 7 Ra 88/20t-14
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ASGG Art. 8 ZPO § 504 ZPO § 528
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.173 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2021
Geschäftszahl
9ObA4/21k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** Z*****, vertreten durch Knötzl Haugeneder Netal Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Ltd., *****, vertreten durch Pistotnik & Krilyszyn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vertragsaufhebung und Rechnungslegung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. November 2020, GZ 7 Ra 88/20t-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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