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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2021 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 41/21x

Worum es ging: Brauche ich einen Plan, um mein Wegerecht eintragen zu lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Soll Ihr Recht nur auf einen bestimmten Bereich des Grundstücks beschränkt sein, muss dieser Bereich genau bezeichnet werden. Aus den vorgelegten Urkunden muss der Umfang klar hervorgehen, wofür meist ein Plan nötig ist. Ist die Beschreibung zu unbestimmt, wird die Eintragung abgelehnt.

Soll ein Urteil die Grundlage für die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch sein, muss es die wesentlichen Merkmale nennen: Art, Ausmaß und Umfang des Rechts sowie ein allfälliges Entgelt. Bei einem Weg ist der Verlauf genau zu beschreiben, am besten durch Bezugnahme auf einen Lage- oder Vermessungsplan oder eine Skizze.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 85

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.382 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2021

Geschäftszahl

5Ob41/21x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. R*****, 2. N*****, vertreten durch Dr. Alois Karan, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit in EZZ ***** und ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiter 1. Dr. P*****, 2. Dr. B*****, vertreten durch Dr. Anton Triendl, Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. Dezember 2020, AZ 53 R 89/20g, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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