OGH 5 Ob 41/21x
Worum es ging: Brauche ich einen Plan, um mein Wegerecht eintragen zu lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Soll Ihr Recht nur auf einen bestimmten Bereich des Grundstücks beschränkt sein, muss dieser Bereich genau bezeichnet werden. Aus den vorgelegten Urkunden muss der Umfang klar hervorgehen, wofür meist ein Plan nötig ist. Ist die Beschreibung zu unbestimmt, wird die Eintragung abgelehnt.
Soll ein Urteil die Grundlage für die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch sein, muss es die wesentlichen Merkmale nennen: Art, Ausmaß und Umfang des Rechts sowie ein allfälliges Entgelt. Bei einem Weg ist der Verlauf genau zu beschreiben, am besten durch Bezugnahme auf einen Lage- oder Vermessungsplan oder eine Skizze.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 18.12.2020, 53 R 89/20g
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 85
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2021
Geschäftszahl
5Ob41/21x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. R*****, 2. N*****, vertreten durch Dr. Alois Karan, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit in EZZ ***** und ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiter 1. Dr. P*****, 2. Dr. B*****, vertreten durch Dr. Anton Triendl, Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. Dezember 2020, AZ 53 R 89/20g, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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