Was muss im Urteil stehen, damit mein Wegerecht eingetragen wird?
günstig für Grundstückseigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Wegeberechtigte, Nachbarn
Soll ein Urteil die Grundlage für die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch sein, muss es die wesentlichen Merkmale nennen: Art, Ausmaß und Umfang des Rechts sowie ein allfälliges Entgelt. Bei einem Weg ist der Verlauf genau zu beschreiben, am besten durch Bezugnahme auf einen Lage- oder Vermessungsplan oder eine Skizze.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 29.03.2022 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Soll ein gerichtliches Urteil Grundlage für die Eintragung einer Servitut sein, muss es die erforderlichen Bestimmungsmerkmale der Dienstbarkeit, also auch deren Umfang und ein allenfalls zu entrichtendes Entgelt enthalten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Handschriftliche Einzeichnung des Verlaufs der Dienstbarkeit auf einem – nicht maßstabsgetreuen – Lageplan ausreichend.OGH 10 Ob 30/21s, 14.12.2021
- Hier: Einräumung eines Notwegs; Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens.OGH 1 Ob 45/20d, 26.03.2020
- Die Beschreibung von Wegerechten durch Bezugnahme auf einen Lage‑ oder Vermessungsplan oder auf eine Skizze, die zum Gegenstand des Urteilsspruchs gemacht werden, ist zulässig.OGH 1 Ob 128/18g, 29.08.2018
- Ist ein gerichtliches Urteil Grundlage für die Eintragung einer ersessenen Servitut, bestimmt dieses die Art, das Ausmaß und den Umfang der dem Berechtigten daraus zustehenden Befugnisse.OGH 5 Ob 181/17d, 18.01.2018
- Ist der Inhalt der Dienstbarkeit nach dem zugrunde liegenden Erwerbstitel nicht bestimmbar, so muss der Verlauf des (hier) Gehwegs im Urteil durch den Hinweis auf seine Lage im Bereich bestimmter Grundstücksgrenzen im einzelnen bezeichneter Grundstücke eindeutig umschrieben werden. Dies geschieht vorzugsweise durch Bezugnahme auf einen Lage- oder Vermessungsplan.OGH 8 Ob 104/14y, 19.12.2014
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Ob eine zukünftige konkrete Ausübung die Grenzen der ersessenen Dienstbarkeit überschreitet, kann stets nur im Einzelfall beurteilt werden, nicht aber bereits bei Verbücherung des Inhalts der Servitut, die notwendigerweise nur abstrakt formuliert werden kann.OGH 7 Ob 228/13z, 29.01.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123635 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 12.
- OGH 4 Ob 24/22s, 29.03.2022, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 209/21k, 02.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 81/21d, 04.11.2021
- OGH 5 Ob 41/21x, 20.04.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 181/17d, 18.01.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 484
- ABGB § 523
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 12
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Genaue Beschreibung einer Dienstbarkeit
Eigentum und Grundbuch · Anspruch auf Eintragung der Dienstbarkeit
Eigentum und Grundbuch · Ersichtlichmachung einer Dienstbarkeit
Eigentum und Grundbuch · Feststellungsklage bei Dienstbarkeit
Eigentum und Grundbuch · Beweis beim Einklagen einer Dienstbarkeit