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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 17.08.2015

GBG 1955 § 33

§ 33. (1)Öffentliche Urkunden, auf Grund deren Einverleibungen stattfinden können, sind: a) die über Rechtsgeschäfte von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden, wenn sie mit den im § 32 vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind; b) die von den Gerichten oder anderen dazu berechtigten Behörden oder Personen aufgenommenen exekutionsfähigen Vergleiche; c) Zahlungsaufträge über gesetzliche Gebühren und Beiträge sowie Ausweise über rückständige Steuern und öffentliche Abgaben, insoweit sie nach den bestehenden Gesetzen vollziehbar sind; d) andere Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde haben. Dahin gehören insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse, Beschlüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses (§ 237 EO), Amtsbestätigungen über die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft, die Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte (§§ 178 und 182 AußStrG) sowie Europäische Nachlasszeugnisse und Erbenbescheinigungen von Behörden, die nach der EuErbVO zu ihrer Ausstellung zuständig sind. (2)Das Bundesministerium für Justiz ist berechtigt zu erklären, ob und unter welchen Voraussetzungen Einverleibungen auf Grund ausländischer Urkunden stattfinden können, die am Ort ihrer Errichtung als öffentliche Urkunden gelten. Die Erklärung ist für die Gerichte bindend.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Sie brauchen die Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts, und diese muss rechtskräftig sein. Die Rechtskraft ist gegenüber dem Grundbuchsgericht nachzuweisen. Dass dem Gericht die Rechtskraft ohnehin bekannt ist, weil die Bestätigung von ihm selbst stammt, genügt nicht.

Nein. Eingetragen werden kann nur aufgrund eines Urteils, das den Gegner zu einer Leistung verpflichtet und deshalb zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die bloße Feststellung, dass Ihnen ein Recht zusteht, genügt dafür nicht. Bei einem Bescheid einer Behörde kommt es darauf an, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist und ob die Gerichte sie vollziehen können.

Nein. Ein Urteil, das die Grundlage für die Eintragung Ihres Eigentums bilden soll, muss den Rechtsgrund des Erwerbs nicht anführen. Es genügt, dass es die Übertragung ausspricht.

Sie haben die Wahl. Mit einem rechtskräftigen Urteil können Sie die Eintragung entweder unmittelbar beim Grundbuchsgericht beantragen oder sie über das Exekutionsgericht erzwingen lassen. In beiden Fällen muss aus dem Urteil nicht hervorgehen, worauf Ihr Anspruch beruht.

Nein. Mit der Amtsbestätigung aus dem Verlassenschaftsverfahren kann nur die Übertragung eines bestehenden Eigentums- oder Pfandrechts eingetragen werden. Für ein Recht, das an der Liegenschaft bisher nicht bestand, etwa ein neu vereinbartes Wohnrecht oder eine Dienstbarkeit, reicht sie nicht. Dafür brauchen Sie eine eigene, formgerecht errichtete Urkunde.

Ja. Wird Ihnen mit Bescheid aufgetragen, Grund für eine Straße abzutreten, geht dieser Teil ohne eigenen Vertrag in das Eigentum der Gemeinde über. Der Bescheid gilt als öffentliche Urkunde, auf deren Grundlage das Eigentum im Grundbuch eingetragen werden kann. Ihr Verhältnis zur Gemeinde ist dabei kein privatrechtliches.

Ja. Auch wenn das Eigentum durch ein Urteil übertragen wird, brauchen Sie die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder deren Entscheidung, dass keine Genehmigung nötig ist. Das Urteil allein ersetzt diese Entscheidung nicht.

Nein. Weder das Europäische Nachlasszeugnis noch ein deutscher Erbschein muss die einzelnen Liegenschaften konkret bezeichnen. Allein deshalb darf das Grundbuchsgericht die Eintragung Ihres Eigentums nicht verweigern.

Ja, auch wenn er die Liegenschaft nicht nennt. Ein deutscher Erbschein muss – genau wie ein europäisches Nachlasszeugnis – die einzelnen Grundstücke nicht konkret bezeichnen, um im österreichischen Grundbuch verwendet zu werden.

Ja. Verpflichtet ein rechtskräftiges Urteil die andere Seite, einen bestimmten Vertrag zu unterschreiben, ersetzt dieses Urteil die beglaubigte Unterschrift. Sie können sich im Grundbuchsantrag darauf berufen oder Exekution führen. Die Unterschrift mit Zwangsmitteln zu erzwingen, ist dagegen unzulässig.

Nein. Bei bestimmten öffentlichen Urkunden, etwa einem vollstreckbaren Bescheid einer Behörde, muss der Rechtsgrund nicht aus der Urkunde ersichtlich sein. Das Grundbuchsgericht kann die Eintragung auch dann bewilligen.

Nein. Das Grundbuchsgericht prüft nur, ob die vorgelegte Ausfertigung des Vergleichs ordnungsgemäß beurkundet ist. Ob die dabei aufgetretenen Anwälte oder sonstigen Bevollmächtigten ihre Vollmacht ausreichend nachgewiesen hatten, prüft es nicht. Auch ob die Beurkundung dem tatsächlich geschlossenen Vergleich entspricht, darf es nicht prüfen.

Ja. Aufgrund eines Vergleichs kann die Eintragung auch zugunsten einer Person bewilligt werden, die im zugrunde liegenden Verfahren weder Antragsteller noch Antragsgegner war. Das Grundbuchsgericht prüft dabei nur die ordnungsgemäße Beurkundung. Es kann weder prüfen, ob die Beurkundung dem tatsächlich Vereinbarten entspricht, noch ob die Parteien unterschrieben haben.

Der Bescheid muss selbst eine Verpflichtung aussprechen, aus der sich Ihr Begehren ergibt. Eine bloße Auflage, etwas durchzuführen, genügt nicht. Fehlt dieser Ausspruch, kann die Eintragung darauf nicht gestützt werden.

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