OGH 9 ObA 9/21w
Worum es ging: Wird mir das Weihnachtsgeld aus dem Sozialplan später abgezogen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sozialpläne sollen die wirtschaftlich Schwachen schützen und bisherige Rechtspositionen möglichst erhalten oder deren Verlust ausgleichen. Dazu gehört etwa, dass die Weihnachtsremuneration ausgezahlt wird, obwohl das Arbeitsverhältnis vor dem Fälligkeitstermin endet. Aus einer weitergehenden Zahlung der Weihnachtsremuneration folgt aber grundsätzlich nicht, dass der zu viel gezahlte Betrag auf eine Urlaubsentschädigung anzurechnen wäre.
Erst, wenn sie im Betrieb bekannt gemacht wurde. Steht fest, dass eine wirksame schriftliche Vereinbarung vorliegt und dass sie im Betrieb aufgelegt wurde, gilt sie auch für Sie; die Anforderungen an die Form dürfen nicht überspannt werden. Wer meint, die Art der Bekanntmachung habe nicht gereicht, muss das behaupten und beweisen.
Ja. Die Partner einer Betriebsvereinbarung dürfen bei den Anspruchsvoraussetzungen auch darauf Bedacht nehmen, wie sich die Vertragsparteien verhalten. In einem Sozialplan kann eine freiwillige Abfindung daher davon abhängig gemacht werden, dass Sie die Kündigung nicht bei Gericht anfechten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 04.11.2020, 12 Ra 55/20z-11
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1157 ABGB § 879 AngG Art. 1 § 18 ArbVG § 105 ArbVG § 30 ArbVG § 97 ZPO § 52
Entscheidungstext
36 Absätze, 13.720 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Geschäftszahl
9ObA9/21w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* F*, vertreten durch Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei L* GmbH, *, vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 100.883,39 EUR brutto sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. November 2020, GZ 12 Ra 55/20z-11, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. August 2020, GZ 16 Cga 46/20w-7, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, dass das Teilurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
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