OGH 9 ObA 31/21f
Worum es ging: Kann ich meine Einstufung im Dienstverhältnis gerichtlich feststellen lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen, dass Ihnen eine bestimmte Einstufung und die dazugehörige Entlohnung zusteht. Das ist auch möglich, wenn es um eine frühere Zeit geht, sofern sich die Feststellung auf Ihr heutiges Dienstverhältnis auswirkt.
Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.
Nein. Gebunden ist das zweite Gericht nur an das, worüber im ersten Verfahren als Hauptsache entschieden wurde, wenn dieser Anspruch nun eine Vorfrage bildet. Wurde damals nur über einen Teil des Anspruchs entschieden, reicht die Bindung auch nur so weit.
Die Neufestsetzung Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach der Dienstrechtsnovelle 2019 ist im anhängigen Verfahren vorzunehmen, auch wenn sie zwischen den Parteien gar nicht strittig ist. Auf ein besonderes Interesse an einer Feststellung kommt es dabei nicht an.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 16.01.2020, 23 Cga 109/18v-25
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 17.12.2020, 8 Ra 43/20g-31
Zitierte Paragrafen
VBG § 94a VBG § 94b VBG § 94c ZPO § 228 ZPO § 43
Entscheidungstext
57 Absätze, 18.712 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Geschäftszahl
9ObA31/21f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. C*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1010 Wien, wegen 11.025,98 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 21.946,57 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2020, GZ 8 Ra 43/20g-31, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16. Jänner 2020, GZ 23 Cga 109/18v-25, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden hinsichtlich des Zahlungsbegehrens im Umfang der Anfechtung (Abweisung von 6.946,57 EUR sA) bestätigt.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wird der Revision teilweise Folge gegeben und die Entscheidung der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten hat:
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