OGH 9 ObA 47/20g
Worum es ging: Darf das Kleingedruckte stark vom Gesetz abweichen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Halten Sie eine vereinbarte Schlichtung nicht ein, so ist das kein Hindernis, das zur Zurückweisung der Klage führt. Es begründet aber den inhaltlichen Einwand, dass der Anspruch derzeit nicht eingeklagt werden kann.
Ein Schiedsgericht entscheidet anstelle des staatlichen Gerichts; ist es vereinbart, weist das Gericht die Klage wegen Unzuständigkeit zurück. Eine Schlichtungsstelle soll dagegen nur eine Einigung herbeiführen. Haben Sie eine verpflichtende Schlichtung nicht durchlaufen, wird Ihre Klage abgewiesen, weil der Anspruch noch nicht eingeklagt werden kann.
Nein. Eine Schiedsvereinbarung, die schon im Kollektivvertrag steht, ist unwirksam. Zulässig bleibt dagegen eine Klausel, nach der vor einer Klage ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Sie macht den Weg zu Gericht nicht unzulässig, führt aber bei rechtzeitigem Einwand dazu, dass die Klage abgewiesen wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 11.04.2019, 31 Cga 31/18g-29
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.04.2020, 7 Ra 118/19b-33
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ASGG Art. 9 ASGG § 50 ArbVG § 106 ZPO § 52
Entscheidungstext
47 Absätze, 17.157 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Geschäftszahl
9ObA47/20g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Alice Gao-Galler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, *, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, wegen 25.119,99 EUR brutto sA, Rechnungslegung (Streitwert 5.000 EUR), Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert 2.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2020, GZ 7 Ra 118/19b-33, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11. April 2019, GZ 31 Cga 31/18g-29, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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