Darf das Kleingedruckte stark vom Gesetz abweichen?
günstig für Kunde betrifft Konsumenten, Unternehmer, Vertragspartner
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (127 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Bei der Inhaltskontrolle von "AGB" und "Vertragsformblättern" oder "Formularverträgen", soferne diese im Einzelfall einer Gleichbehandlung mit "AGB" zugänglich sind, war schon vor dem Inkrafttreten des KSchG nach dem Maßstab der Anordnung des § 879 Abs 1 ABGB am dispositiven Recht als dem Leitbild eines abgewogenen und gerechten Interessenausgleiches Orientierung zu nehmen (Bydlinski, FS-Kastner 45, insb 63): Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nämlich im Bereich der "verdünnten Vertragsfreiheit" des Kunden, rechtlich nicht toleriert werden; die auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Regelung (Bydlinski aaO 63). Dabei ist die Restgültigkeit der nur teilweise von Nichtigkeit betroffenen Vertragsbestimmung anzuerkennen (Krejci, JBl 1981,170, insb 255), sofern diese Bestimmung nicht sachlich eng mit einer begünstigenden Klausel verknüpft ist, weil sich dann die Rechtspositionen der Parteien zueinander in einer vom Parteiwillen nicht mehr gedeckten Weise verschöben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Klauseln einer Aktiengesellschaft, die nach ihren Statuten Feriendörfer, Apartmentanlagen, Hotels und ähnliche Einrichtungen erstellt, erwirbt, mietet, verwaltet und betreibt, um diese in erster Linie ihren Aktionären und Partnern zu möglichst vorteilhaften Konditionen zur Verfügung zu stellen.OGH 7 Ob 176/24v, 15.04.2026
- Hier: Wertsicherungsvereinbarung in einem Mietvertrag (Individualprozess).OGH 10 Ob 14/26w, 24.03.2026
- Eine Klausel, die dem Verbraucher ein Entgelt für einen erfolglosen Einziehungsversuch auferlegt, wenn der Umstand für den erfolglosen Einziehungsversuch zwar in seiner Sphäre liegt und deshalb ein von ihm zu vertretender Grund vorliegt, den Verbraucher aber kein Verschulden trifft, ist nicht gröblich benachteiligend.OGH 3 Ob 169/25m, 27.01.2026
- Hier: Kundenbindungsprogramm eines Versicherers.OGH 7 Ob 115/25z, 19.11.2025
- Hier: Verbandsverfahren zu zwei Klauseln, die die Erhaltungspflicht nach § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 3 MRG (abweichend von § 1096 Abs 1 S 1 ABGB) und die Verpflichtung zur Wartung des Mietgegenstands und dessen Einrichtungen (insbesondere die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen auf den Mieter überwälzen.OGH 6 Ob 162/24b, 13.08.2025
Alle 76 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen.OGH 7 Ob 169/24i, 19.02.2025
- Klausel, die in kundenfeindlichster Auslegung eine Rückforderung von Zinsen durch den Erwerber auch dann ausschließt, wenn der Bauträger nie Anspruch auf Auszahlung des auf dem Treuhandkonto erliegenden Kapitals hätte.OGH 4 Ob 158/23y, 19.03.2024
- Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Bauträgervertrag iSd BTVG.OGH 4 Ob 158/23y, 19.03.2024
- Klausel, die die gesetzliche Haftpflicht des Mieters für Dritte erweitert, als gröblich benachteiligend beurteilt.OGH 8 Ob 158/22a, 15.02.2024
- Klausel, wonach der Mieter "jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw. Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen" hat, gröblich benachteiligend.OGH 8 Ob 158/22a, 15.02.2024
- Klausel zu Recht auf jederzeitige Ersatzvornahme des Vermieters hinsichtlich der Erhaltungspflicht des Mieters, gröblich benachteiligend.OGH 8 Ob 158/22a, 15.02.2024
- Klausel zur Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters für Kücheneinrichtung als gröblich benachteiligend beurteilt.OGH 8 Ob 158/22a, 15.02.2024
- Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen, gröblich benachteiligend.OGH 8 Ob 158/22a, 15.02.2024
- Klausel, wonach dem Vermieter im Fall von Mietzinsrückständen die Widmung von Zahlungseingängen obliegt, als sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen von der gesetzlichen Tilgungsregel.OGH 8 Ob 158/22a, 15.02.2024
- Klausel, wonach sich der Hauptmietzins um 25% erhöht, wenn die Wohnung "auch nur teilweise vertragswidrig verwendet" wird, gröblich benachteiligend.OGH 8 Ob 158/22a, 15.02.2024
- Klausel, wonach der Mietgegenstand nur zu Wohnzwecken verwendet werden darf, nicht gröblich benachteiligend.OGH 8 Ob 158/22a, 15.02.2024
- Klausel, die bei kundenfeindlichsten Auslegung vorbehält, alle geplanten Eventleistungen ersatzlos zu streichen, falls keine zeitlichen und räumlichen Alternativen vorhanden sind, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung gegeben werden müsste.OGH 6 Ob 205/23z, 20.12.2023
- Klausel, nach der es zu einer "längeren Anreise aufgrund notwendiger Zwischenstopps" kommen kann. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung müsste der Reisende auch mehrstündige Verspätungen aufgrund von Zwischenstopps akzeptieren. Dies kann jedenfalls nicht mehr als „unerhebliche Änderung“ im Sinn des § 9 Abs 1 Z 2 PRG gewertet werden, weil dem Reisenden dadurch beträchtliche Unannehmlichkeiten entstehen.OGH 6 Ob 205/23z, 20.12.2023
- Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag.OGH 6 Ob 205/23z, 20.12.2023
- Klauseln 8 und 9: sachliche Rechtfertigung für ein allgemeines, über die Vertragsdauer hinausgehendes Weitergabeverbot betreffend Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse konkret verneint, weil bei kundenfeindlichster Auslegung etwa auch deren unentgeltliche Weitergabe an Familienmitglieder oder die Weitergabe an Rechtsvertreter zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen des Kunden erfasst ist.OGH 2 Ob 182/23p, 21.11.2023
- Klausel 11: Auflösungsmöglichkeit der Marketervereinbarung wegen wiederholter, bei überdurchschnittlicher Anfechtung, Widerruf oder Kündigung der vermittelten Verträge zum nächstmöglichen Termin indizierter Falschberatung. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB durch Vorinstanz bejaht, weil auch Umstände zu einer außerordentlichen Vertragsauflösung berechtigen würden, auf die der Vertragspartner der Beklagten keinen Einfluss habe und die nicht seiner Sphäre zuzurechnen seien. Mangels gesetzmäßiger Rechtsrüge offenlassend.OGH 2 Ob 182/23p, 21.11.2023
- Bei der Beurteilung einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ist zunächst zu prüfen, ob eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegtOGH 2 Ob 182/23p, 21.11.2023
- Hier: Art 7.1.11 ARB 2000 ("Bauherren-Klausel") und Art 9.2 ARB 2000 sind weder ungewöhnlich nach § 864a ABGB, noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG.OGH 7 Ob 112/23f, 24.10.2023
- Hier: Die Klausel kann so ausgelegt werden, dass der Gesamtpreis der Pauschalreise erst nach Vertragsabschluss bestimmt werden kann. Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 3 PRG (Bezugnahme auch auf § 4 Abs 1 Z 4 FAGG).OGH 9 Ob 18/23x, 27.09.2023
- Die in einer Klausel eines Bestandvertrags vorgesehene Auslagerung der Verpflichtung zur Abrechnung von Wärme- und Kaltwasserkosten auf einen Dritten hätte zur Folge, dass der Mieter seine Ansprüche nicht mehr gegenüber dem Vermieter durchsetzen könnte, sondern eine Klage gegen ein „Abrechnungsunternehmen“ anstreben müsste, sodass die Klausel gegen zwingende gesetzliche Vorschriften des MRG und HeizKG verstößt.OGH 8 Ob 37/23h, 24.05.2023
- Hier: Keine gröbliche Benachteiligung durch Klausel in Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird.OGH 7 Ob 62/23b, 24.05.2023
- Hier: Unbedenklich und sachlich gerechtfertigt ist eine Klausel, wonach eine vom Leasinggeber abgegebene Restwertgarantie bei deutlicher Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Laufleistung (mehr als 25% oder mindestens 10.000 km bei PKW) nicht gilt, diesfalls die Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens (bzw eine tatsächlich erzielten höheren Verkaufserlöses) vorgenommen werden soll.OGH 8 Ob 157/22d, 25.01.2023
- Hier: Hier: Verbandsverfahren; AGB einer Rechtsschutz-Versicherung.OGH 7 Ob 160/22p, 13.12.2022
- Hier: Verbandsklage.OGH 7 Ob 148/21x, 24.11.2021
- Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens.OGH 1 Ob 201/20w, 18.05.2021
- Hier: Eine Vertragsbestimmung, die ausschließlich und einseitig nur den Arbeitnehmer und nicht auch den Arbeitgeber verpflichtet, vor Inanspruchnahme der Gerichte sämtliche Streitigkeiten an eine Schlichtungsstelle heranzutragen und keine Kostenregelung vorsieht, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB und daher nichtig.OGH 9 ObA 47/20g, 29.04.2021
- Im Sinn eines beweglichen Systems wird auf Ausmaß, Grund und sachliche Rechtfertigungen der zu Lasten des Kunden vorgenommenen Abweichungen vom dispositiven Recht ebenso Rücksicht genommen, wie auf das Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Vertragspartners, der den für ihn nachteiligen Vertragsbestandteil nicht verhindern kann.OGH 6 Ob 220/16w, 26.09.2017
- Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit.OGH 4 Ob 143/17h, 24.08.2017
- Art C.2.5. UVB 2009 ist nicht gröblich benachteiligend (Bandscheibenvorfälle).OGH 7 Ob 86/17y, 05.07.2017
- Hier: Gröbliche Benachteiligung bei einer Haftungsbegrenzung durch ein Fahrzeugvermietungsunternehmen verneint.OGH 10 Ob 74/15b, 07.06.2016
- Hier: Klausel eines Wettanbieters gröblich benachteiligend, die diesem ein nachträgliches einseitiges und willkürliches Recht zur Stornierung bereits angenommener Wetten einräumt. Dass derartige Klauseln oder Gebräuche in der Sportwettenbranche durchaus üblich sein mögen, vermag nichts an deren Nachteiligkeit zu ändern.OGH 6 Ob 45/16k, 30.05.2016
- Hier: Art 9.6.6. ARB 2010.OGH 7 Ob 190/14p, 26.11.2014
- Hier: AGB eines Telekommunikationsunternehmen. Die einseitige Umstellung auf eine elektronische Rechnung durch das Telekommunikationsunternehmen mit einer bloßen Widerspruchsmöglichkeit des Kunden widerspricht auch für Altverträge der § 100 Abs 1 TKG zugrunde liegenden Wertung.OGH 4 Ob 117/14f, 17.07.2014
- Hier: Fitnessstudiovertrag.OGH 5 Ob 205/13b, 13.03.2014
- Hier: Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer ‑ wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen ‑ Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.OGH 7 Ob 154/13t, 16.10.2013
- Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, hat sich der Rechtsanwender daher am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessensausgleichs zu orientieren.OGH 7 Ob 90/13f, 19.06.2013
- Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010.OGH 7 Ob 201/12b, 23.01.2013
- Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots.OGH 4 Ob 164/12i, 17.12.2012
- Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess.OGH 7 Ob 84/12x, 14.11.2012
- Hier: Einwendungsfrist gegen Rechnungen von 1 Monat und Verpflichtung zur Klagsführung.OGH 7 Ob 84/12x, 14.11.2012
- Hier: Mitteilung über die Änderung der AGB gemäß § 25 TKG.OGH 7 Ob 84/12x, 14.11.2012
- Hier: Entgelt für Rechnung in Papierform.OGH 4 Ob 141/11f, 28.02.2012
- Die Benachteiligung eines Vertragsteils gegenüber dem anderen nicht durch „höhere, der gesamten Gesellschaft dienende Ziele“ ausgeglichen werden.OGH 4 Ob 141/11f, 28.02.2012
- Die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB will vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens eines typischerweise überlegenen Vertragspartners, vor allem bei Verwendung von AGB, bekämpfen.OGH 4 Ob 141/11f, 28.02.2012
- § 879 Abs 3 ABGB kann nur zwischen Vertragspartnern zur Anwendung kommen.OGH 6 Ob 134/10i, 01.09.2010
- Das Preisargument ist nur eingeschränkt heranzuziehen.OGH 6 Ob 220/09k, 19.05.2010
- Hier: Geltungserhaltende Reduktion in Bezug auf die Ausschlussklausel des Art 7.2.5 ARB 1988.OGH 7 Ob 22/10a, 21.04.2010
- Hier: Gröbliche Benachteiligung verneint bei einer Klausel, der das Nettopolizzensystem zugrunde liegt und die nicht auf die Nachteile im Vergleich zum Bruttopolizzensystem hinweist (vgl idZ RS0125837 zur Nettopolizze).OGH 7 Ob 13/10b, 17.03.2010
- Hier: Gröbliche Benachteiligung bzw Nachteiligkeit im Einzelfall verneint bei Klauseln, die die Höhe der Vermittlungsgebühr regeln.OGH 7 Ob 13/10b, 17.03.2010
- Hier: Gröbliche Benachteiligung bejaht bei einer Klausel, die den Anspruch auf die Vermittlungsgebühr bei Änderung oder vorzeitiger Beendigung des Vertrags „aus anderen Gründen“ unberührt lässt.OGH 7 Ob 13/10b, 17.03.2010
- Für die Chance, höhere Zinsen zu bekommen, muss der Anleger das Risiko auf sich nehmen, unter Umständen sogar gar keine Zinsen zu erhalten. Tritt letzteres ein, so kann darin, dass sich das Spekulationsrisiko realisiert hat, keine unfaire Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gesehen werden.OGH 7 Ob 15/10x, 17.03.2010
- Hier: Verzinsungsklausel bei Bankschuldverschreibungen.OGH 7 Ob 15/10x, 17.03.2010
- Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens.OGH 4 Ob 99/09a, 23.02.2010
- Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013").OGH 9 Ob 81/08i, 30.09.2009
- Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient.OGH 9 Ob 81/08i, 30.09.2009
- Hier: AGB für Finanzierungsleasing.OGH 4 Ob 59/09v, 08.09.2009
- Hier: AGB-Klauseln in Finanzierungsleasingverträgen.OGH 3 Ob 12/09z, 19.05.2009
- Hier: In Teilamortisationsleasingverträgen verwendete AGB.OGH 7 Ob 230/08m, 13.05.2009
- Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens.OGH 10 Ob 70/07b, 28.01.2009
- Gerade darin, dass der Kunde nur die Wahl hat, zwischen den von der Bank angebotenen Bedingungen oder überhaupt nicht zu kontrahieren, liegt ja die verdünnte Willensfreiheit.OGH 6 Ob 253/07k, 07.08.2008
- Eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten kann bei einer hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen. Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. In diesem Sinne kann ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen.OGH 6 Ob 253/07k, 07.08.2008
- AGB für Wertpapierkontos eines Kreditunternehmens. Die Klausel, wonach ein Entgelt für die Ausfolgung oder Übertragung der verwahrten Wertpapiere anfällt, ist nicht gröblich benachteiligend.OGH 6 Ob 253/07k, 07.08.2008
- Hier: Zulässige Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird.OGH 6 Ob 261/07m, 21.02.2008
- Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient.OGH 6 Ob 261/07m, 21.02.2008
- Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite.OGH 4 Ob 221/06p, 20.03.2007
- Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens.OGH 7 Ob 201/05t, 11.12.2006
- Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln.OGH 7 Ob 78/06f, 11.10.2006
- Art 14 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung Ärzte 1996; ist mangels Abweichens vom dispositiven Recht nicht sittenwidrig.OGH 7 Ob 272/04g, 02.03.2005
- Bei der in einem beweglichen System vorzunehmenden Beurteilung, ob eine in AGB oder in einem Vertragsformblatt enthaltene Bestimmung eine "gröbliche" Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren.OGH 1 Ob 1/00d, 24.10.2000
- Der gesamte Vertrag ist nur dann nichtig, wenn das Geschäft ohne diese Nebenabreden nicht fortbestehen könnte.OGH 3 Ob 512/89, 26.04.1989
- Bei dieser Interessenabwägung ist das Gewicht der vom Verwender der Formblätter verfolgten Interessen dem Gewicht der Belastungen gegenüberzustellen, die eine solche Klausel für seinen Vertragspartner mit sich bringen könnte.OGH 1 Ob 581/83, 13.04.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014676 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 7 Ob 157/25a, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 170/25s, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 176/24v, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 37/26m, 08.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 20/26a, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 14/26w, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 100/25d, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 111/25m, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 169/25m, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 115/25z, 19.11.2025, Fall aus Wien
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