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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.05.2021 · Fall aus Wien

OGH 3 Ob 59/21d

Worum es ging: Darf das Gericht etwas berücksichtigen, das niemand vorgebracht hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.

Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.

Sie als Mieter. Hat der Vermieter die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Weitergabe nachgewiesen, müssen Sie konkret behaupten und beweisen, dass Sie die Wohnung in naher Zeit dringend benötigen.

Beurteilt wird grundsätzlich die Lage im Zeitpunkt der Weitergabe der Wohnung. Das Gericht darf dabei auch Umstände heranziehen, die erst später abschließend beurteilbar wurden. Ereignisse, die erst nach der Weitergabe oder gar erst nach Zustellung der Kündigung eintreten, zählen dagegen nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 14 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.742 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.05.2021

Geschäftszahl

3Ob59/21d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Mag. Daniel Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2021, GZ 39 R 187/20v-59, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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