OGH 4 Nc 14/21b
Worum es ging: Kann ich mein Verfahren wegen des Richters woandershin verlegen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Frage, ob ein Verfahren an ein anderes Gericht verlegt wird, geht es nur um die Zweckmäßigkeit: schnelleres Verfahren, geringere Kosten, leichterer Zugang für die Beteiligten und einfachere Amtstätigkeit. Erfolglose Anträge gegen einen bestimmten Richter können auf diesem Weg nicht noch einmal aufgerollt werden.
Auf den Wohnort der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen. Wo Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt die Kanzlei hat, zählt dabei nicht. Auch ein Ort, an dem ein Augenschein stattfinden soll, kann für die Verlegung sprechen.
Nur wenn die Sache bei einem anderen Gericht voraussichtlich schneller und billiger erledigt werden kann. Dafür sprechen vor allem der Wohnort der Parteien und der meisten Zeugen sowie der Ort eines Augenscheins. Widerspricht eine Seite und ist der Vorteil nicht eindeutig, bleibt es beim zuständigen Gericht.
Eine Vereinbarung darüber, welches Gericht zuständig sein soll, können die Beteiligten ohne inhaltliche Vorbedingungen treffen. Die nachträgliche Übertragung eines bereits laufenden Verfahrens an ein anderes Gericht ist dagegen nur zulässig, wenn das Gericht die Zweckmäßigkeit streng geprüft hat.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.05.2021
Geschäftszahl
4Nc14/21b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers B***** M*****, geboren am ***** 1998, *****, gegen den Antragsgegner B***** M*****, geboren am ***** 1972, *****, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterhalts Volljähriger, über den Delegierungsantrag des Antragstellers in der Rechtssache AZ 6 Fam 28/20s des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der außerstreitigen Rechtssache wird an Stelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständig bestimmt.
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