Wann ist es zweckmäßig, mein Verfahren woanders führen zu lassen?
betrifft Kläger, Beklagte, Zeugen, Antragsteller
Nur wenn die Sache bei einem anderen Gericht voraussichtlich schneller und billiger erledigt werden kann. Dafür sprechen vor allem der Wohnort der Parteien und der meisten Zeugen sowie der Ort eines Augenscheins. Widerspricht eine Seite und ist der Vorteil nicht eindeutig, bleibt es beim zuständigen Gericht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 02.06.2026 (186 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Ein Delegierungsantrag ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Wohnsitze der Kläger und der Sitz der Beklagten sowie der Wohnsitz ihres Geschäftsführers befinden sich in unterschiedlichen Gerichtssprengeln.OGH 4 Nc 19/24t, 30.09.2024
- Nicht zweckmäßig ist die Delegierung etwa, wenn der bisher zuständige Richter bereits eingearbeitet ist, der Antragsteller seinen Wohnsitz im Ort des bisher zuständigen Gerichts und seine Rechtsvertreterin dort zumindest eine Niederlassung hat und sich auch der Antragsgegner gegen eine Delegierung ausgesprochen hat.OGH 4 Nc 30/19b, 29.11.2019
- Eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen kann auch im Verlassenschaftsverfahren erfolgen.OGH 10 Nc 30/14i, 03.12.2014
- Eine Delegierung soll aber regelmäßig nur den Ausnahmefall darstellen; lässt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und hat eine Partei der Delegation widersprochen, so ist die Delegation abzulehnen.OGH 4 Nc 2/14b, 18.02.2014
- Hier: Deckungsprozess und zu deckendes Verfahren.OGH 7 Nc 13/12i, 30.07.2012
Alle 31 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Anlageberatung.OGH 4 Nc 9/12d, 27.04.2012
- Wo die zu vernehmenden Personen polizeilich gemeldet sind ist irrelevant.OGH 4 Nc 21/11t, 18.10.2011
- Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, ist bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit kein strenger Maßstab anzulegen.OGH 4 Nc 10/11z, 20.06.2011
- Ob tatsächlich sämtliche genannten Zeugen im weiteren Verfahrensverlauf zu vernehmen sein werden oder ob ihre Ladung teilweise mangels relevanten Beweisthemas unterbleiben kann, ist im Verfahren über den Delegierungsantrag noch nicht zu prüfen.OGH 8 Nc 30/10v, 03.09.2010
- Hier: Zweckmäßigkeit der Delegierung einer Beweissicherungssache bejaht.OGH 5 Nc 2/10d, 10.02.2010
- Eine Erleichterung allein für eine Partei rechtfertigt ein Abgehen von der restriktiv zu handhabenden Zuständigkeitsordnung nicht.OGH 5 Nc 9/09g, 07.07.2009
- Hier: Delegierungsantrag mangels Zweckmäßigkeitsgründen abgewiesen.OGH 1 Nc 32/08h, 13.05.2008
- Ergibt sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtszuständigkeit an einem bestimmten Ort (bei einem bestimmten Bezirksgericht), muss es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bleiben.OGH 6 Nc 1/06h, 23.01.2006
- Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist in erster Linie der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend.OGH 7 Nc 4/04d, 17.02.2004
- Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich nur einen Ausnahmefall darstellen soll, und speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, diese zumeist abzulehnen ist, so liegen doch die Voraussetzungen hier vor: Das gegenständliche Verfahren ist nur eines von zahlreichen gleichgelagerten vor dem Landesgericht für ZRS geführten Verfahren, in denen die Kläger Schädigung anlässlich von Plasmaspenden behaupten. Es wäre eine nicht absehbare Vermehrung an Zeitaufwand und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren nunmehr zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus dem grundsätzlich selben Haftungsgrund in Anspruch genommenen beklagten Parteien getrennt, mit teuren und zeitaufwändigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei unterschiedlichen Gerichtsständen fortgeführt werden müssten.OGH 2 Nc 23/03k, 14.08.2003
- Lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und hat eine Partei der Delegation widersprochen, so ist die Delegation abzulehnen.OGH 4 Nc 6/03z, 26.03.2003
- Wohnort der Parteien.OGH 10 NdS 2/02, 05.09.2002
- Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung.OGH 7 Nd 509/02, 01.08.2002
- Dies gilt jedoch für das arbeitsgerichtliche und sozialgerichtliche Verfahren dann nicht, wenn der Kläger den Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in Anspruch genommen hat.OGH 8 Nda 1/02, 10.06.2002
- Hier: Zweckmäßigkeit der beantragten Delegation, weil sich nicht nur die Bestandteile der Verlassenschaft, sondern auch die erbserklärten Erben im Sprengel des zu delegierenden Gerichtes befinden.OGH 7 Nd 505/00, 18.05.2000
- Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn bilden der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstandes.OGH 2 Nd 1/98, 05.02.1998
- Wenn lediglich der Wohnort des Klägers gegen eine Delegierung spricht, ansonsten aber ein eindeutiger Schwerpunkt der Gerichtstätigkeit gegeben ist, ist der Delegierungsantrag zu bewilligen, obwohl ihm der Kläger widersprochen hat.OGH 2 Nd 12/97, 21.08.1997
- Verfahrensverzögerungen, mögen sie sachlich zu rechtfertigen sein oder nicht, sind ebenso wie sonstige Anlässe zur Beanstandung der Verfahrensführung durch das zuständige Gericht kein Grund, auf den eine Übertragung der Zuständigkeit aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN gestützt werden könnte.OGH 5 Nd 502/97, 04.03.1997
- Hier: Aufteilungsverfahren.OGH 4 Nd 502/96, 21.02.1996
- Erleichterung des Gerichtszuganges.OGH 7 Nd 508/95, 22.06.1995
- Die Notwendigkeit der Aktenbeischaffung von einem anderen Gericht genügt nicht.OGH 8 Nd 1/94, 05.07.1994
- Dies bezieht sich nur auf Umstände, die nicht im Verhalten des Gerichtes gelegen sind.OGH 3 Ob 569/92, 16.12.1992
- Hier: Ort des Lokalaugenscheins von ausschlaggebender Bedeutung.OGH 7 Nd 507/90, 19.06.1990
- Soll nur ein einziger Zeuge über ein eher kurzes Beweisthema aussagen, so wird dies im allgemeinen für eine Delegierung nicht ausreichen.OGH 7 Nd 509/89, 19.07.1989
- Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorrang gebührt (4 Ob 73/77 ua).OGH 4 Ob 591/87, 03.11.1987
- Die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann; das trifft vor allem dann zu, wenn sich der Wohnort der Mehrzahl der Zeugen und der Augenscheinort im Sprengel des anderen Gerichtes befinden.OGH 6 Nd 510/84, 31.07.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053169 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 186.
- OGH 3 Ob 92/26i, 02.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Nc 14/21b, 20.05.2021
Im Gesetz
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