OGH 5 Ob 39/21b
Worum es ging: Wann kann ich bis zum Höchstgericht weitergehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Maßgeblich ist die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem das Erstgericht entscheidet. Das Durchsetzungsverfahren ist eine Fortsetzung des Verfahrens über den Auftrag, sodass auch Gründe zu prüfen sind, die eine Einstellung rechtfertigen.
Wurde dem Vermieter gerichtlich aufgetragen, Erhaltungsarbeiten durchzuführen, und geschieht bis zum Fristende nichts, kann das Gericht dafür einen Verwalter bestellen. Anders als bei einer gewöhnlichen Zwangsvollstreckung prüft das Gericht dabei ausdrücklich, ob die Arbeiten tatsächlich unterblieben sind.
Ja. Ist absehbar, dass die Zwangsverwaltung ohnehin bald wieder eingestellt werden müsste, kann das Gericht den Antrag abweisen, obwohl die dem Vermieter gesetzte Frist bereits abgelaufen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 20.01.2021, 38 R 183/20y-72
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 MRG § 6
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.022 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2021
Geschäftszahl
5Ob39/21b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Dr. A*****, 2. Mag. B*****, beide vertreten durch Dr. Corvin Hummer, Mag. Birke Schönknecht, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1. R*****, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, 2. Z***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in Wien, 3. sämtliche weitere Mieter der Liegenschaft *****, wegen § 37 Abs 1 Z 2 iVm § 6 Abs 2 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin gegen den Teilsachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Jänner 2021, GZ 38 R 183/20y-72, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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