Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.05.2021 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 25/21s

Worum es ging: Was gilt, wenn das Gesetz meinen Fall nicht regelt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Fehlt im Gesetz eine Regel, obwohl es dort eine geben müsste, wird diese Lücke durch den Vergleich mit ähnlichen Regeln oder mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen geschlossen. Dabei wird die Rechtsfolge einer geregelten Bestimmung auf den ungeregelten Fall übertragen, wenn beide Fälle in den entscheidenden Punkten übereinstimmen. Unterschiede, die dafür nicht wesentlich sind, bleiben außer Betracht.

Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.

Eine gesetzliche Bestimmung muss nur dann ausgelegt werden, wenn sie mehrdeutig, missverständlich oder unvollständig ist. Auch dann bildet der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeder Auslegung.

Die Auslegung einer Bestimmung des Kollektivvertrags betrifft in der Regel einen größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb hat eine solche Frage regelmäßig erhebliche Bedeutung und kann vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.

Im Handel richtet sich Ihr kollektivvertragliches Gehalt nach Beschäftigungsgruppe, Berufsjahren und Gehaltsgebiet. Welche Umstände im Einzelfall für die richtige Einstufung maßgeblich sind, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof entscheidet darüber daher regelmäßig nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 6.010 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Geschäftszahl

8ObA25/21s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.885,17 EUR brutto abzüglich 300 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2021, GZ 7 Ra 13/21i-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail