OGH 9 ObA 56/21g
Worum es ging: Kann ich einen schweren Fehler der ersten Instanz später noch rügen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Besonders schwere Verfahrensfehler, die dem Gericht erster Instanz unterlaufen sind, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen. Sie müssen solche Fehler also schon früher aufgreifen.
Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.
Internationale Organisationen genießen weitergehende Vorrechte als fremde Staaten. Ihr Schutz vor zivilrechtlichen Klagen ist regelmäßig in den einschlägigen internationalen Abkommen vorgesehen. Damit sollen sie vor Eingriffen und Einflussnahmen durch Organe einzelner Staaten geschützt werden.
Ob eine internationale Organisation vor Gericht gezogen werden kann, richtet sich nach dem Inhalt des Abkommens zwischen ihr und der Republik Österreich. Anders als bei Staaten ist ihr Schutz grundsätzlich umfassend.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 22.05.2019, 8 Cga 153/17b-17
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 29.03.2021, 7 Ra 52/19x-33
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Geschäftszahl
9ObA56/21g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn in der Rechtssache der klagenden Partei * O*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei O*, wegen Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses, in eventu Kündigungsanfechtung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2021, GZ 7 Ra 52/19x-33, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22. Mai 2019, GZ 8 Cga 153/17b-17, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
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