OGH 5 Ob 91/21z
Worum es ging: Muss ich dem Grundbuch die Zahlung des Kaufpreises nachweisen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wenn der Vertrag Ihr Recht an eine Bedingung knüpft, etwa an die Zahlung des Kaufpreises, muss dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachgewiesen werden, dass diese Bedingung eingetreten ist. Eine Quittung über die Zahlung muss dafür beglaubigt sein. Die Vertragsparteien können darauf nicht verzichten.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Hängt eine Eintragung von einer im Vertrag vereinbarten Bedingung ab, müssen Sie dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachweisen, dass diese Bedingung eingetreten ist. Die Urkunde muss den Vorschriften für Grundbuchsurkunden entsprechen. Etwas anderes können die Parteien nicht wirksam vereinbaren.
Geht es um Rechtsvorschriften, für die nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Zur Auslegung solcher Bestimmungen, etwa des Verwaltungsverfahrensrechts, gibt er daher keine richtungsweisende Antwort.
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126
Entscheidungstext
38 Absätze, 8.725 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.06.2021
Geschäftszahl
5Ob91/21z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin R***** GmbH, *****, vertreten durch Hieke Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob der EZZ ***** je KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 17. März 2021, AZ 17 R 9/21a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 4. Jänner 2021, TZ 9588/2020, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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