Wie weise ich dem Grundbuch nach, dass die Bedingung eintrat?
betrifft Käufer, Verkäufer, Liegenschaftseigentümer, Antragsteller
Hängt eine Eintragung von einer im Vertrag vereinbarten Bedingung ab, müssen Sie dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachweisen, dass diese Bedingung eingetreten ist. Die Urkunde muss den Vorschriften für Grundbuchsurkunden entsprechen. Etwas anderes können die Parteien nicht wirksam vereinbaren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 05.10.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Der Eintritt einer vertraglichen Bedingung ist dem Grundbuchsgericht urkundlich nachzuweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Eintritt einer solchen Bedingung ist durch eine den Vorschriften der §§ 26 ff GBG entsprechende Urkunde zu erbringen, was eine abweichende Parteiendisposition ausschließt.OGH 5 Ob 91/21z, 10.06.2021
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105966 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 11.
- OGH 5 Ob 157/23h, 05.10.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 91/21z, 10.06.2021
- OGH 5 Ob 139/17b, 21.12.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 66/17t, 27.06.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 114/16z, 25.10.2016, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 250/15y, 25.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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