OGH 5 Ob 54/21h
Worum es ging: Was muss ich begründen, damit das Höchstgericht mich prüft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie an den Obersten Gerichtshof herantreten, müssen Sie darlegen, wovon das Berufungsgericht bei der Beurteilung Ihres Falls abgewichen sein soll. Fehlt diese Begründung, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor und Ihr Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Schriftform gilt nur für die wesentlichen Punkte eines Vertrags über die Begründung von Wohnungseigentum. Die einvernehmliche Widmung von Räumen oder Flächen als allgemeine Teile des Hauses gehört nicht dazu. Sie ist eine Nebenabrede und kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten getroffen werden.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Grundsätzlich ist jede Wohnung für Wohnungseigentum geeignet, nicht aber eine Wohnung, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Nutzung entgegensteht. Bei einer Wohnung, die der Unterbringung des Hausbesorgers dienen soll, ist das der Fall. Diese Widmung kann sich auch aus dem tatsächlichen Verhalten ergeben.
Wofür ein Wohnungseigentumsobjekt gewidmet ist, ergibt sich aus der Einigung der Wohnungseigentümer, meist aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Widmungen aus dem Baurecht oder der Raumordnung bestimmen die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.01.2021, 13 R 131/20k-57
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
35 Absätze, 11.284 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.06.2021
Geschäftszahl
5Ob54/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Gartner, Mag. Daniel Karandi, Rechtsanwälte in Wien, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. C***** GmbH, *****, 2. J*****, 3. R*****, 4. M*****, 5. G*****, 6. I***** GmbH, *****, alle vertreten durch Mag. Helmut Rieger, Rechtsanwalt in Wien, 7. E*****-GmbH, *****, vertreten durch DDr. Gebhard Klötzl, Rechtsanwalt in Wien, 8. E*****, 9. F*****, ebenda, beide vertreten durch Hule Bachmayr-Heyda Nordberg, Rechtsanwälte GmbH in Wien, 10. M*****, 11. P*****, vertreten durch Mag. Helmut Rieger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederherstellung, Unterlassung und Beseitigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2021, GZ 13 R 131/20k-57, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).