Muss die Widmung als allgemeine Fläche schriftlich vereinbart sein?
betrifft Wohnungseigentümer, Bauträger, Käufer
Die Schriftform gilt nur für die wesentlichen Punkte eines Vertrags über die Begründung von Wohnungseigentum. Die einvernehmliche Widmung von Räumen oder Flächen als allgemeine Teile des Hauses gehört nicht dazu. Sie ist eine Nebenabrede und kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten getroffen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Das Formerfordernis des § 2 Abs 2 WEG 1975 bezieht sich im Sinne einer zweckorientierten Prüfung bloß auf die für die Begründung von Wohnungseigentum wesentlichen Vertragspunkte. Die einvernehmliche Widmung von Räumen oder Flächen der Liegenschaft zu sogenannten allgemeinen Teilen des Hauses bildet keinen vom Zweck des Formgebotes dieser Norm umfassten Hauptpunkt des Wohnungseigentumsbegründungsvertrages, sie stellt sich vielmehr bloß als Nebenabrede dar, die zu ihrer Gültigkeit der Schriftform nicht bedarf und damit auch mündlich - ausdrücklich oder konkludent - getroffen werden kann (unter Hinweis auf Würth in Rummel, ABGB, RdZ 9 zu § 1 WEG, unter Ablehnung der Rechtsmeinung Zinghers in Würth-Zingher, Mietrecht und Wohnrecht 19.Auflage, RdZ 2 zu § 2 WEG).
Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für den Rechtsakt der Widmung bestehen im Gegensatz zum Vertrag über die Begründung von Wohnungseigentum keine Formvorschriften.OGH 8 Ob 93/19p, 18.11.2019
- Ein Wohnungseigentumsvertrag ist eine Vereinbarung über die Veränderung der dinglichen Rechtsposition, die zumindest das Recht auf ausschließliche Nutzung bestimmter Gebäudeteile und der alleinigen Verfügung darüber umfassen muss.OGH 5 Ob 15/10g, 22.06.2010
- Für die Widmung besteht also grundsätzlich kein Formerfordernis, sie kann auch auf einer bloßen konkludent zustandegekommenen Willenseinigung der Miteigentümer beruhen, die sich gemäß § 863 ABGB etwa an lang geübten Nutzungen oder dem Baukonsens bei einvernehmlich vorgenommenen Um-und Ausbauten festmachen lässt.OGH 5 Ob 290/07v, 03.06.2008
- Die Widmung einer Wohnung zum Zweck der Unterbringung des Hausbesorgers kann auch konkludent erfolgen, etwa wenn die Wohnungseigentümer eine Wohnung nachhaltig als Hausbesorgerwohnung verwenden oder der Wohnungseigentumsorganisator eine Wohnung zur Unterbringung des Hausbesorgers bestimmt.OGH 5 Ob 226/07g, 01.04.2008
- Eine einvernehmliche (durch alle Miteigentümer vorgenommene) Umwidmung ist auch konkludent möglich.OGH 5 Ob 249/04k, 09.11.2004
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- Das rechtswirksame Zustandekommen und der Inhalt einer Widmung von Teilen einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft hängt vielfach von den konkreten Umständen des gerade zu beurteilenden Falls ab.OGH 5 Ob 157/03d, 08.07.2003
- Der Rechtsakt der Widmung kann im Stadium der Vorbereitung einer Wohnungseigentumsbegründung auch vom Wohnungseigentumsorganisator gesetzt werden.OGH 5 Ob 157/03d, 08.07.2003
- Die Punktation eines Wohnungseigentumsvertrags unterliegt ebenso wie der Vorvertrag dazu der Schriftform.OGH 5 Ob 121/02h, 20.11.2002
- Es liegt kein Wohnungseigentumsvertrag im Sinn des § 2 Abs 2 Z 1 erster HS WEG 1975 (§ 3 Abs 1 Z 1 WEG 2002) vor, wenn nicht die für die Begründung von Wohnungseigentum wesentlichen Vertragspunkte (zumindest das in § 1 WEG bezeichnete Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung bestimmter Gebäudeteile) umfasst sind.OGH 5 Ob 222/02m, 05.11.2002
- Neben der rechtsgeschäftlichen Zweckbestimmung, die Teile der gemeinsamen Liegenschaft einer ausschließlichen Benützung durch einen Wohnungseigentümer entzieht (etwa eine Benützungsregelung), genügt auch eine tatsächliche.OGH 5 Ob 52/01k, 13.03.2001
- Eine solche Widmung ist etwa dann anzunehmen, wenn bei Abschluss oder Änderung eines Wohnungseigentumsvertrages bestimmte Benützungsverhältnisse vorgefunden werden, unwidersprochen bleiben und in die Festsetzung beziehungsweise Änderung der Nutzwerte eingehen.OGH 5 Ob 2075/96z, 30.04.1996
- Die bloß mündlich getroffene Zusatzvereinbarung über die Zahlung von Beträgen durch die Vertragsteile untereinander nach Freiwerden von ihnen ins Wohnungseigentum zugewiesenen Wohnungen hat nichts mit der Begründung von Wohnungseigentum an sich zu tun, sondern soll offensichtlich einen wirtschaftlichen Ausgleich zwischen den Streitteilen sicherstellen.OGH 5 Ob 45/92, 15.09.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082712 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 16.
- OGH 5 Ob 109/24a, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 78/22i, 21.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 123/21f, 10.02.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 54/21h, 14.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 134/18v, 17.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 219/18v, 13.12.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 154/17h, 23.10.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 2 · Begriffsbestimmungen
- WEG 2002 § 3 · Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
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