Entscheidet die Baubehörde, wofür ich meine Eigentumswohnung nutzen darf?
betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Vermieter
Wofür ein Wohnungseigentumsobjekt gewidmet ist, ergibt sich aus der Einigung der Wohnungseigentümer, meist aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Widmungen aus dem Baurecht oder der Raumordnung bestimmen die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen; baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen" definieren die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wonach sämtliche Wohnungseigentümer berechtigt sein sollten, ihre Objekte als "Ferienwohnungen unternehmerisch zu nutzen", diese auch kurzfristig zu vermieten "und Dritten (auch Touristen) entgeltlich zu überlassen" im Zusammenhang mit einer Klage eines Wohnungseigentümers, die auf die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer zu einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Abs 1a WrBauO gerichtet ist.OGH 5 Ob 172/25t, 12.03.2026
- Die Frage nach dem Inhalt einer Widmung hängt ebenso wie die Frage, ob die Umwandlung des Gegenstandes eines Unternehmens vom Verfügungsrecht gedeckt ist, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und begründet nur bei erheblicher Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtfrage.OGH 5 Ob 109/24a, 30.01.2025
- Der Wohnungserhaltungs-anspruch nach § 97 ABGB an der ehelichen Wohnung ist nicht davon abhängig, ob das genutzte Objekt sich in einem Bereich befindet, der nach der Raumordnung zu Wohnzwecken gewidmet ist.OGH 8 Ob 44/19g, 18.05.2020
- Hier: Wohnungseigentums‑Zubehörobjekt.OGH 5 Ob 198/16b, 22.11.2016
- Spätere Widmungsänderungen können allenfalls konkludent die Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer finden.OGH 5 Ob 210/13p, 20.05.2014
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers, wenn sie nicht von der Zustimmung aller gedeckt ist.OGH 5 Ob 200/12s, 20.11.2012
- zu § 3 Abs 2 WEG.OGH 5 Ob 157/11s, 20.03.2012
- Interesse nur bei unzulässiger Widmungsänderung nicht ausreichend.OGH 5 Ob 257/11x, 17.01.2012
- Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG 2002 möglich. Steht also einem Mit- und Wohnungseigentümer nach dieser für die Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft maßgeblichen Eigentumsordnung das Recht zur Widmungsänderung nicht zu, müssen die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer eine solche nicht gegen sich gelten lassen.OGH 5 Ob 241/09s, 24.11.2009
- Die privatrechtliche Einigung (der Widmungsakt) der Wohnungseigentümer kann auch konkludent erfolgen.OGH 5 Ob 29/08p, 14.07.2008
- Das rechtswirksame Zustandekommen und der Inhalt einer Widmung von Teilen einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft hängen vielfach von den konkreten Umständen des gerade zu beurteilenden Falls ab.OGH 5 Ob 290/07v, 03.06.2008
- Der Rechtsakt der Widmung kann im Stadium der Vorbereitung einer Wohnungseigentumsbegründung auch vom Wohnungseigentumsorganisator gesetzt werden.OGH 5 Ob 290/07v, 03.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120725 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 49.
- OGH 5 Ob 142/25f, 14.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 172/25t, 12.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 5/26k, 12.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 50/25a, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 109/24a, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 135/24z, 18.12.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 68/24x, 04.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 20/23y, 13.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 66/23a, 18.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 78/22i, 21.12.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 2 · Begriffsbestimmungen
- WEG 2002 § 3 · Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
- WEG 2002 § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
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