OGH 5 Ob 234/20b
Worum es ging: Ändert ein neues Nutzwertgutachten automatisch meinen Anteil am Haus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wie groß Ihr Anteil an einer Liegenschaft ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Geändert werden kann er nur durch eine Eintragung im Grundbuch, für die ein gültiger Rechtsgrund vorliegen muss. Werden die Nutzwerte neu festgesetzt, passen sich die Miteigentumsanteile deshalb nicht von selbst an.
Ergibt sich aus der Neufestsetzung der Nutzwerte ein Anspruch auf Übertragung oder Ausgleich von Anteilen, müssen Sie diesen notfalls gerichtlich durchsetzen. Am Ende muss die Änderung noch im Grundbuch eingetragen werden.
Im Verfahren über die Nutzwerte wird nicht darüber entschieden, wie sich die neuen Werte auf die Eigentumsanteile auswirken. Die dafür nötigen Änderungen erfolgen durch eigene Übertragungen zwischen den Miteigentümern, die gegen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können. Dass dabei im äußersten Fall ein Rechtsverlust droht, hindert die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte nicht.
Nein. Die Anteile können nur berichtigt werden, wenn die Nutzwerte zuvor neu festgesetzt wurden, entweder durch das Gericht oder durch eine Einigung aller Wohnungseigentümer. Ohne diese Neufestsetzung ist eine bloße Berichtigung nicht möglich.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Urfahr, 18.03.2020
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 17.09.2020, 32 R 53/20z
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 § 136 WEG 2002 § 10 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 6 WEG 2002 § 9
Entscheidungstext
93 Absätze, 7.486 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.06.2021
Geschäftszahl
5Ob234/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Dip.-Ing. (FH) M* S*, vertreten durch Dr. Christian Muckenhuber, öffentlicher Notar in Linz, wegen Berichtigung der Miteigentumsanteile ob EZ * KG *, über den Revisionsrekurs des Einschreiters Dr. H* S*, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. September 2020, AZ 32 R 53/20z, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 18. März 2020, TZ 1218/2020, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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