WEG 2002 § 10
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Geht die Hälfte der gemeinsamen Eigentumswohnung nach dem Tod des Ehepartners auf Sie über, ohne dass Sie dafür einen Übernahmspreis zahlen müssen, wird dieser Zuwachs in Ihren Erbteil eingerechnet. Zumindest wird er in Ihren Pflichtteil eingerechnet.
Ja. Stirbt der Partner, mit dem Ihnen die Eigentumswohnung gemeinsam gehört, geht sein Anteil unmittelbar auf Sie über. Eine Einigung mit den Erben und deren Zustimmung sind dafür nicht nötig, auch nicht für die Bestätigung des Gerichts darüber. Über die Höhe des zu zahlenden Übernahmspreises wird gegebenenfalls gesondert gestritten.
Für eine Eigentumswohnung in Österreich, die Ihnen und Ihrem Partner gemeinsam gehört, gilt beim Tod eines Partners das österreichische Wohnungseigentumsrecht. Das gilt auch dann, wenn auf den Nachlass sonst ausländisches Erbrecht anzuwenden wäre.
Teile des Hauses, die andere mitbenützen müssen, um ihre eigenen oder gemeinsamen Rechte ausüben zu können, sind allgemeine Teile der Liegenschaft. An ihnen kann kein Wohnungseigentum begründet werden. Geschieht es doch, sind die Widmung, die Nutzwertfestsetzung und die darauf aufbauenden Eintragungen nichtig.
Nach einer späteren Bauführung müssen Sie die gerichtliche Neufestsetzung der Nutzwerte binnen eines Jahres beantragen. Die Frist läuft ab der Beendigung der eigentlichen Bauarbeiten. Ob eine Baubewilligung oder Bauanzeige nötig war, ändert am Fristbeginn nichts.
Die Nutzwerte werden in einem eigenen Verfahren festgesetzt, das nur auf Antrag beginnt, in dem die Beteiligten aber nichts frei vereinbaren können. Festgesetzt wird für alle Objekte der Liegenschaft, die als Wohnungseinheit in Betracht kommen, und zwar nach der Rechtslage und der jeweiligen Widmung.
Die im Gesetz genannten Fälle, in denen die Nutzwerte neu festgesetzt werden können, sind nicht abschließend aufgezählt. Eine Neufestsetzung ist daher auch in anderen Fällen möglich.
Erst nachdem die Nutzwerte durch die Schlichtungsstelle oder das Gericht neu festgesetzt wurden. Den Wertausgleich machen Sie danach mit einer Klage im streitigen Verfahren geltend, nicht im Außerstreitverfahren.
Ja. Wurde bei der Festsetzung der Nutzwerte gegen zwingende Grundsätze verstoßen und ist sie deshalb nichtig, kann jeder Miteigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber eine gerichtliche Neufestsetzung beantragen. Dieser Antrag ist an keine Frist und an keine Bagatellgrenze gebunden.
Im Verfahren über die Nutzwerte wird nicht darüber entschieden, wie sich die neuen Werte auf die Eigentumsanteile auswirken. Die dafür nötigen Änderungen erfolgen durch eigene Übertragungen zwischen den Miteigentümern, die gegen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können. Dass dabei im äußersten Fall ein Rechtsverlust droht, hindert die gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte nicht.
Sie brauchen eine für das Grundbuch taugliche Urkunde. Darin müssen bestimmte Miteigentümer bestimmte Anteile an bestimmte andere übertragen, die Zustimmung zur Eintragung erklärt und ein Rechtsgrund angegeben sein. Eine bloße Berichtigung genügt nur in einfachen Fällen, nicht wenn neue selbständige Objekte entstehen.
Ändern sich die Nutzwerte während der Bauausführung nur geringfügig, können die Miteigentumsanteile im Grundbuch vereinfacht angepasst werden. Die Nutzwerte müssen zuvor entweder vom Gericht oder einvernehmlich von allen Wohnungseigentümern neu festgesetzt werden. Ob dabei allgemeine Teile in eine Wohnung einbezogen werden, spielt keine Rolle.
Ja. Wird Ihr Miteigentumsanteil auf einen anderen Miteigentümer übertragen und schuldet dieser Ihnen dafür ein angemessenes Entgelt, muss Zug um Zug geleistet werden. Sie geben den Anteil also nur gegen gleichzeitige Zahlung her.
Ob Sie einen Antrag stellen können und ob Sie zu beteiligen sind, richtet sich nach den inhaltlichen Regeln des Wohnungseigentumsrechts, nicht nach der Verfahrensvorschrift allein. Alle Miteigentümer sind nicht schon dann beizuziehen, wenn Gemeinschaftsinteressen berührt sein könnten, sondern nur, wenn sie tatsächlich berührt sind. Können Ihre Interessen durch die Entscheidung unmittelbar berührt werden, haben Sie Parteistellung.
Nein. Sollen bei einer Neuberechnung der Anteile ganze Wohnungseigentumsobjekte samt Miteigentumsanteilen wegfallen, reicht die vereinfachte Berichtigung des Grundbuchs dafür nicht aus. Auch eine bloße Umwidmungsvereinbarung ändert Ihre Rechtslage nicht so, dass sie nur mehr berichtigt werden müsste.
Nein. Die Anteile können nur berichtigt werden, wenn die Nutzwerte zuvor neu festgesetzt wurden, entweder durch das Gericht oder durch eine Einigung aller Wohnungseigentümer. Ohne diese Neufestsetzung ist eine bloße Berichtigung nicht möglich.