OGH 9 ObA 49/21b
Worum es ging: Ist mein Dienstverhältnis bei den Bundesbahnen öffentlich-rechtlich?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Das Dienstverhältnis der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen ist trotz seines öffentlichen Anstrichs im Grunde ein privatrechtliches. Die dafür maßgebenden Vorschriften sind keine Gesetze, sondern eine Vertragsgrundlage, die nach Privatrecht zu beurteilen ist.
Ja. Dienstordnungen, Besoldungs-, Pensions- und Disziplinarordnungen sind rein privatrechtliche Vertragsvorlagen. Sie werden erst mit dem Abschluss Ihres Einzeldienstvertrags wirksam und binden dann beide Seiten wie ein Vertrag.
Für Ihre Einstufung kommt es darauf an, welche Arbeit Sie tatsächlich leisten, nicht darauf, was im Dienstvertrag steht. Entscheidend ist dabei, welche Tätigkeit überwiegt.
Ja. Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen sind nach der Tätigkeit zu entlohnen, die sie tatsächlich ausüben. Ob sie auf eine entsprechende Planstelle ernannt wurden, spielt dafür keine Rolle.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 25.03.2021, 13 Ra 35/20z-39
Zitierte Paragrafen
ABGB § 914 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.100 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2021
Geschäftszahl
9ObA49/21b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Frick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** R*****, vertreten durch Dr. Stephan Rainer, Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei ***** AG, *****, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 8.336,94 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2021, GZ 13 Ra 35/20z-39, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).