OGH 8 ObA 28/21g
Worum es ging: Entsteht ein neuer Vertrag, wenn wir nur die Laufzeit ändern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein neuer Vertrag entsteht nur, wenn Sie den Rechtsgrund oder den eigentlichen Leistungsinhalt austauschen und die alte Verpflichtung damit aufheben wollen. Ändern Sie bloß Nebenpunkte wie die Vertragsdauer oder stellen Sie nur eine neue Urkunde aus, bleibt der bisherige Vertrag mit dieser Änderung bestehen. Im Zweifel wird nicht angenommen, dass die alte Verpflichtung erlöschen soll.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Nein. Die 2006 eingeführte Entgeltgrenze für Konkurrenzklauseln wirkt nicht zurück. Für Vereinbarungen aus der Zeit davor kommt es auf diese Grenze nicht an.
Eine neu abgeschlossene Vereinbarung liegt nur vor, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber sich neu darüber einigen, dass ein Konkurrenzverbot geschaffen oder seine Verletzung bestraft wird. Wird eine bestehende Konkurrenzklausel dagegen bloß abgeschwächt, etwa das Verbot oder die Vertragsstrafe verringert, ist das keine neue Vereinbarung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 23.02.2021, 6 Ra 75/20a-20
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
25 Absätze, 7.133 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2021
Geschäftszahl
8ObA28/21g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R* K*, vertreten durch Mag. Mariella Hackl, Rechtsanwältin in Kirchbach-Zerlach, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 10.195,71 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2021, GZ 6 Ra 75/20a-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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