Zum Inhalt springen

Gilt die Gehaltsgrenze für Konkurrenzklauseln auch für alte Verträge?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Angestellte, Arbeitgeber
Nein. Die 2006 eingeführte Entgeltgrenze für Konkurrenzklauseln wirkt nicht zurück. Für Vereinbarungen aus der Zeit davor kommt es auf diese Grenze nicht an.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 25.06.2021 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2008)

Die mit der Novelle BGBl I 35/2006 in § 36 Abs 2 AngG eingeführte Entgeltgrenze für Konkurrenzklauseln wirkt nicht zurück.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123134 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Konkurrenzklausel nach Inhalt

Ob eine Vereinbarung als Konkurrenzklausel gilt, hängt nicht davon ab, wie sie bezeichnet ist, sondern was sie inhaltlich bewirkt. Entscheidend ist, ob sie Ihre Erwerbstätigkeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses nach den konkreten Umständen einschränkt.

günstig für Arbeitnehmer Entgelt bei aufrechter Konkurrenzklausel

Ja. Kündigt Ihr Arbeitgeber, ohne dass Sie ein Verschulden trifft, wirkt die Klausel nur, wenn er erklärt, Ihnen für die Dauer der Beschränkung das zuletzt bezogene Entgelt weiterzuzahlen. Diese Rechtslage kann er danach nicht mehr einseitig ändern, auch nicht durch einen Verzicht auf die Klausel.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Kundenschutzklausel als Konkurrenzklausel
Arbeitsrecht · Geheimhaltungsvereinbarung und Konkurrenzklausel
Arbeitsrecht · Sittenwidrige Konkurrenzklausel