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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.07.2021

OGH 4 Ob 56/21w

Worum es ging: Zählt es, dass ich vom Alkoholproblem vor der Hochzeit wusste?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Es ist unerheblich, ob Ihnen die Neigung Ihres Partners zum Alkoholmissbrauch schon bei der Eheschließung bekannt war. Jeder Ehegatte darf vom anderen erwarten, dass er Neigungen, die ein gedeihliches Zusammenleben stören, so weit wie möglich unterdrückt.

Ja. Alkohol- oder Tablettenmissbrauch und Trunkenheitsexzesse gelten als schwere Eheverfehlung, weil sie gegen die Pflicht der Ehegatten zur anständigen Begegnung verstoßen. Bei der Verschuldensfrage können sie sogar zu einem überwiegenden Verschulden führen.

Ja, grundsätzlich schon, auch wenn das Trinken nicht öffentlich in Erscheinung tritt. Es kommt aber auf die näheren Umstände an: darauf, ob der Unterhalt der Familie beeinträchtigt oder gefährdet wird und ob Sie die Achtung vor Ihrem Partner verlieren mussten. Auch ob Sie selbst zu dem Verhalten beigetragen haben, kann entscheidend sein.

Nicht schon die Verurteilung selbst. Entscheidend ist, ob das Verhalten, das ihr zugrunde liegt, ehrlos oder unsittlich war. Bei besonders schweren Taten, etwa der Beteiligung an einem Mord, kann die Tat für sich allein einen Scheidungsgrund bilden.

Dauert ehewidriges Verhalten über längere Zeit an, wird es als Einheit gesehen. Die Frist für die Scheidungsklage beginnt daher erst mit der letzten dieser Handlungen zu laufen. Deshalb können auch weiter zurückliegende, an sich schon verziehene Vorfälle noch geltend gemacht werden.

Welche Verfehlungen einem Ehepartner anzulasten sind und wen das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, hängt vom einzelnen Fall ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig verfehlt ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StGB § 207a ZPO § 502

Entscheidungstext

38 Absätze, 14.521 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.07.2021

Geschäftszahl

4Ob56/21w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Kodek sowie den Hofrat MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin I***** H*****, vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten G***** H*****, vertreten durch Dr. Nina Ollinger, LL.M., Rechtsanwältin in Purkersdorf, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2021, GZ 23 R 9/21b-29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 2. November 2020, GZ 2 C 34/19z-23, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten dessen mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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