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Zählt es, dass ich vom Alkoholproblem vor der Hochzeit wusste?

günstig für Ehegatte betrifft Ehegatte, Ehefrau, Ehemann
Nein. Es ist unerheblich, ob Ihnen die Neigung Ihres Partners zum Alkoholmissbrauch schon bei der Eheschließung bekannt war. Jeder Ehegatte darf vom anderen erwarten, dass er Neigungen, die ein gedeihliches Zusammenleben stören, so weit wie möglich unterdrückt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 27.07.2021 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1969)

Ob die Neigung des Ehepartners zum Alkoholmißbrauch bei der Eheschließung dem anderen Ehegatten bekannt war, ist unerheblich, denn jeder Ehegatte darf vom Ehepartner erwarten, daß dieser Neigungen, die ein gedeihliches Zusammenleben stören, so weit als möglich unterdrückt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056016 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 13.

Genannte Normen

EheG §49 A1a; EheG §49 A1f

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