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Kann ich mich wegen der Trunksucht meines Partners scheiden lassen?

günstig für Ehegatte betrifft Ehegatte, Ehefrau, Ehemann
Ja, grundsätzlich schon, auch wenn das Trinken nicht öffentlich in Erscheinung tritt. Es kommt aber auf die näheren Umstände an: darauf, ob der Unterhalt der Familie beeinträchtigt oder gefährdet wird und ob Sie die Achtung vor Ihrem Partner verlieren mussten. Auch ob Sie selbst zu dem Verhalten beigetragen haben, kann entscheidend sein.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 27.07.2021 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Trunksucht und Alkoholmißbrauch stellen wohl grundsätzlich auch dann als ehrloses oder unsittliches Verhalten einen Scheidungsgrund nach § 49 EheG dar, wenn sie nicht öffentlich in Erscheinung treten. Aber es kommt dabei auf die näheren Umstände an, insbesondere darauf, ob dadurch der Unterhalt der Familie beeinträchtigt oder gefährdet wird und ob der andere Gatte die Achtung verliert (verlieren mußte). Ebenso kann es von entscheidender Bedeutung sein, ob und in welchem Ausmaß das Laster auf das Verhalten des anderen Gatten zurückzuführen ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056327 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Genannte Normen

EheG §49 A1f

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