Wann läuft die Frist bei ständigen Verfehlungen meines Partners?
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 27.07.2021 (47 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auf die Kenntnis des anderen Ehegatten kommt es nicht an.OGH 4 Ob 101/05i, 14.06.2005
- Die 10-Jahres-Frist des § 57 Abs 2 EheG beginnt mit dem Eintritt des Scheidungsgrundes, somit dem Zeitpunkt, in dem die Eheverfehlung gesetzt wird, zu laufen.OGH 1 Ob 307/02g, 02.09.2003
- Die Frist gemäß § 57 Abs 1 EheG beginnt daher erst mit Kenntnisnahme der letzten in diesem Zusammenhang konkretisierbaren Handlung des Partners.OGH 1 Ob 243/01v, 22.10.2001
- Hier: Die dem Beklagten vorgeworfenen - auf einen jähzornigen und manchmal auch aggressiven Charakter zurückgehenden - Verhaltensweisen reichen bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, sodass - Ehewidrigkeit vorausgesetzt - von einer Verjährung keine Rede sein kann.OGH 6 Ob 80/00h, 13.04.2000
- Gilt nur für Eheverfehlungen, die eine Einheit bilden. Dies ist der Fall, wenn die Eheverfehlungen gleichartig sind oder zwar nicht einzeln, aber in ihrer Gesamtheit eine schwere Eheverfehlung im Sinn des § 49 EheG darstellen.OGH 3 Ob 507/94, 25.05.1994
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- Dort, wo der Scheidungsgrund nicht in einem punktuellen Verhalten besteht, sondern wo sich eine Reihe von an sich nicht so schwerwiegenden Vorfällen in ihrer Gesamtheit allmählich zu einem Scheidungsgrund verdichten, läuft die Frist erst von der Kenntnisnahme der letzten in diesem Zusammenhang konkretisierbaren ehewidrigen Handlung des Partners.OGH 1 Ob 631/85, 28.08.1985
- Daher können auch weiter zurückliegende, an sich als verziehen anzusehende Verfehlungen geltend gemacht werden.OGH 6 Ob 254/68, 09.10.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057240 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 47.
- OGH 4 Ob 56/21w, 27.07.2021
- OGH 7 Ob 21/19t, 24.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 88/17z, 24.08.2017, Fall aus Vorarlberg
Genannte Normen
EheG §57 Abs1; EheG §57 Abs2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Scheidung ist abzulehnen, wenn Ihr schweres Fehlverhalten erst durch das schuldhafte Verhalten des klagenden Ehepartners hervorgerufen wurde. Ebenso, wenn ein Zusammenhang mit dessen Verhalten besteht und die Scheidung deshalb sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Und schließlich auch dann, wenn die Verfehlungen des Klägers unverhältnismäßig schwerer wiegen.
Ab der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung. Wollen Sie den Ausspruch über das Verschulden nachträglich ergänzen lassen, beginnt die kurze Frist bereits zu diesem Zeitpunkt. Das gilt, solange kein Grund besteht, die Anerkennung dieser Entscheidung zu verweigern.