OGH 4 Ob 85/21k
Worum es ging: Muss ich zahlen, wenn der Schaden später ohnehin eingetreten wäre?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel ja. Wer die nachteilige Veränderung tatsächlich herbeigeführt hat, haftet auch dann, wenn ein späteres Ereignis denselben Schaden verursacht hätte. Nur wenn die betroffene Sache ihr Ende im Zeitpunkt der Schädigung schon in sich trug, haften Sie bloß für die Vorverlegung des Schadenseintritts.
Nur unter engen Voraussetzungen. Der Halter wird nur frei, wenn ein rechtmäßiges Verhalten des Lenkers nicht bloß zum selben Ablauf, sondern auch zum selben Schaden geführt hätte. Bei einem Schaden durch Unterlassen kommt dieser Einwand überhaupt nicht in Betracht.
Wäre derselbe Schaden auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten, ersetzt der Schädiger nur den Nachteil, der durch das frühere Eintreten entsteht. Er haftet also bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Schaden ohnehin gekommen wäre. Dafür muss aber feststehen, dass es so gekommen wäre, und der Zeitpunkt muss einigermaßen sicher bestimmbar sein.
Ja, aber er muss es beweisen. Wer sich darauf beruft, trägt die Behauptungs- und Beweislast. Lässt sich der frühere Schadenseintritt nur innerhalb eines größeren Zeitraums feststellen, gilt die für Sie als Geschädigten günstigere Variante. Steht überhaupt nicht fest, wann der Schaden sonst eingetreten wäre, kann er sich darauf nicht berufen.
Es geht um die Frage, ob jemand für einen Schaden haftet, obwohl er denselben Nachteil auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Wäre derselbe Nachteil auch so eingetreten, entfällt die Haftung. Maßgeblich ist, ob rechnerisch derselbe Schaden entstanden wäre, Unterschiede beim tatsächlichen Schaden zählen nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.02.2021, 3 R 52/20v-173
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
19 Absätze, 3.353 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.07.2021
Geschäftszahl
4Ob85/21k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Kodek sowie den Hofrat MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin F***** GmbH, *****, vertreten durch Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Beklagte H*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Olischar, MBA, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten 1. T***** GmbH, *****, vertreten durch Frieders Tassul & Partner Rechtsanwälte in Wien, 2. H***** GmbH, *****, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. E***** GmbH, *****, vertreten durch Sparlinek Piermayr Prossliner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 1.054.126,85 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Februar 2021, GZ 3 R 52/20v-173, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).