Hilft der Einwand, der Schaden wäre ohnehin entstanden?
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Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 27.07.2021 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei einer Schädigung durch Unterlassung können die Voraussetzungen der Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht erfüllt sein. Diese Problematik stellt sich nur bei Schädigung durch aktives Tun.OGH 7 Ob 238/07m, 15.05.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058374 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 4 Ob 85/21k, 27.07.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §11 A
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.
Es geht um die Frage, ob jemand für einen Schaden haftet, obwohl er denselben Nachteil auch durch rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Wäre derselbe Nachteil auch so eingetreten, entfällt die Haftung. Maßgeblich ist, ob rechnerisch derselbe Schaden entstanden wäre, Unterschiede beim tatsächlichen Schaden zählen nicht.